Württembergisches Hausgesetz vom 8.6.1828

Haus=Gesetz vom 8. Juno 1828.

A. Apanagen.

Art. 27.

Alle Apanagen enstehen künftig nur aus den, den nachgeborenen Söhnen oder Enkeln eines Königs von dem Regierungs=Nachfolger zu gewährenden Abfindungen, und gehen, mit Ausschluß jeder Vererbung an Seiten=Verwandte, zunächst auf die männliche Descendenz des Letztverstorbenen über.

Art. 28.

Da, wo ein Prinz die ihm ursprünglich ausgesetzte Apanage auf einen einzigen Sohn oder auf männliche Descendenten einzigen Sohnes vererbt, wird bei diesem ersten Abgange - aber auch nur bei diesem - blos die Hälfte der ursprünglichen Apanage in Erbgang gebracht; die andere Hälfte fällt an die Staats=Kasse zurück.

Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage der zu apanagirende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein einziger Sohn, oder die männlichen Descendenten eines einzigen Sohnes repräsentiren, wird den Letztern nur die Hälfte derjenigen Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Großvater, als Nachgeborner erhalten hätte.

Art. 29.

Mit dem Ableben eines Königs erhält jeder Nachgeborne desselben, sey derselbe minderjährig oder volljährig, vermählt oder unvermählt, eine Apanage. Die Söhne eines von seinem Vater (dem Könige) gestorbenen nachgebornen Prinzen treten hierbei, unter der (Art. 28.) bezeichneten möglichen Beschränkung, vermöge des Repräsentations-Rechts, an die Stelle ihres Vaters.

Ebenso erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjährige, vermählte oder unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater verstorbenen Kronprinzen, bei dem ableben seines Großvaters (des Königs) eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor dem väterlichen Großvater gestorbenen Sohnes eines verstorbenen Kronprinzen, vermöge Repräsentations=Rechts dessen männliche Nachkommen, jedoch unter dem - Art. 28 ausgedrückten Vorbehalte.

Ein Repräsentations=Recht der Töchter findet nur in dem besondern, unter Art. 34 vorkommenden, Falle statt, wenn ein vor dem König mit Tode abgegangener, zu einer Apanage berechtigter, Prinz zwar keine männliche Nachkommen, aber unvermählte Töchter hinterlassen hat, welche vermöge des in gedachtem Art. 34 ihnen eingeräumten beschränkten Erbrechts bei Aussetzung der Apanage in die Stelle ihres verstorbenen Vaters treten.

Art. 30.

Die Größe der Apanage eines nachgebornen Sohnes des Königs, so wie der nachgebornen Söhne eines vor seinem Vater gestorbenen Kronprinzen, oder der in die Stelle ihres verstorbenen Vaters tretenden männlichen Nachkommen eines solchen nachgebornen Prinzen, beträgt, wenn nicht mehr als zwei nachgeborne Söhne des Königs oder des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind, je vierzigtausend Gulden, wenn aber mehr als zwei vorhanden sind, je dreißigtausend Gulden.

Art. 31.

Es werden daher zu Ausmittlung der - Art. 30 bestimmten Größe der Apanagen die nachgeborenen Söhne des Königs und die nachgeborenen Söhne eines Kronprinzen unter Beobachtung des Repräsentations=Prinzips in dem Falle zusammengezählt, wenn der Enkel dem Großvater auf dem Throne folgt, und nicht nur nachgeborne Söhne des Königs, sondern auch nachgeborne Söhne des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind.

Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und Ein nachgeborner Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind; so beträgt die Apanage für Jeden vierzigtausend Gulden; sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage für Jeden Dreißigtausend Gulden.

Art. 32.

Alle Prinzen, welche im Wege des Erbganges zu einer Apanage gelangt sind, erhalten bei ihrer erstmaligen hausgesetzlichen (Art. 19) Vermählung als Aversal=Beitrag zur häuslichen Einrichtung und Bestreitung der Vermählungs=Kosten eine, den dritten Theil ihrer Apanage erreichende, Summe.

Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn Sie zu Lebzeiten ihres Vaters in eine solche Ehe treten, diesen Aversal=Beitrag, bestehend in dem dritten Theile derjenigen Apanage, welche sie Präsumtiv nach dem stande der Familie zur Zeit ihrer Vermählung zu hoffen haben.

Art. 33.

Sollte durch Erbgang eine Apanage sich so sehr vermindern, daß sie nicht mehr die Summe von fünftausend Gulden gewährt; so wird sie bis zu diesem Betrage als persönliche Sustentation des apanagirten Prinzen ergänzt, wenn derselbe das sechzehnte Jahr zurückgelegt hat.

Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der ererbten Apanage nur auf die Hälfte jener Summe Statt.

Art. 34.

Die ganze Apanage eines Prinzen des Königlichen Hauses, welcher ohne rechtmäßige, aus ebenbürtiger Ehe erzeugte, Kinder mit Tod abgeht, fällt an die Staats=Kasse zurück.

Wenn jedoch derselbe zwar keine männlichen Descendeten, aber unvermählte Töchter hinterläßt; so findet eine Vererbung der väterlichen Apanage auf diese mit folgendem Unterschied Statt:

Eine ursprüngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstorbenen Vater bereits ausgesetzt war, oder daß die Töchter bei deren Aussetzung ihren vorverstorbenen Vater repräsentiren (Art. 29), ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der hinterlassenen Töchter, nur zur Hälfte, eine durch Erbgang auf den Verstorbenen gekommene Apanage aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand dieser Vererbung. Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder ganzen) Betrags der väterlichen Apanage tritt in der Art ein, daß solcher nach der Zahl der überhaupt vorhandenen Töchter getheilt, der antheil jder bereits vermählten Tochter sogleich zur Staats=Casse eingezogen, jeder noch unvermählten aber sofort der Genuß ihres Antheils gewährt wird.

Dieser hört mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr ausgesetzten Mitgabe, so wie mit ihrem Ableben im unvermählten Stande wieder auf.

Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jeder Tochter die Summe von dreitausend Gulden, so wird sie bis zu diesem Betrag ergänzt, wenn die Prinzessin das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.

Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.

Art. 35.

Hinsichtlich der von des verewigten Herzogs Friederich Eugen Durchlaucht herrührenden Donativgelder, welche in die ursprünglich auszusetzenden Apanagen nicht eingerechnet werden, bleibt es bei den bisherigen Nromen ihrer Vererbung nach Stammgutsweise auch in die Seitenlinien.

B. Sustentationen noch nicht apanagirter Söhne und Enkel des Königs.

Art. 36.

Die Söhne des Königs erhalten von erreichter Volljährigkeit an eine Sustentation.

Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungs=Urkunde §. 106 Apanage genannt) besteht von zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre an, neben einer standesmäßig meublirten Wohnung, während dessen unvermähltem Stande in jährlichen dreißigtausend Gulden.

Vermählt sich der Kronprinz, so erhält er jährlich eine Sustentation von sechsundsechzigtausend Gulden.

Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als Nadelgelder jährlich achttausend Gulden.

Art. 37.

Die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen dauert in der, durch seine Vermählung veranlaßten, Erhöhung auch dann fort, wenn er seine Gemahlin mit oder ohne Hinterlassung von Kindern durch den Tod verliert.

Sustentationen und Nadelgelder fallen bei der Thronbesteigung an die Staats=Casse zurück, sind auch nicht vererblich.

Art. 38.

Die nachgebornen Söhne des Königs treten mit zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre, vermählt oder unvermählt, in eine Sustentation von je dreißigtausend Gulden. Sie genießen diese Sustentation bis zu dem, durch das Ableben ihres Vaters bedingten, Eintritte in eine Apanage, oder bis zu ihrem Ableben vor ihrem Vater, in welch' beiden Fällen sie aufhört.

Art. 39.

Die Söhne des Kronprinzen erhalten nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre, sie mögen vermählt seyn oder unvermählt, eine persönliche Sustentation von je zwanzigtausend Gulden.

Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen, die nachgebornen Söhne treten in die, den nachgebornen Söhnen des Königs gebührende Sustentation (Art. 38).

Art. 40.

Sollte ein Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjährigen Kindern sterben; so erhalten diese zusammen eine Sustentation, und zwar von zwanzigtausend Gulden, wenn nur zwei oder weniger minderjährige Kinder vorhanden sind; - von dreißigtausend Gulden, wenn mehr als zwei minderjährige vorhanden sind.

Diese Sustentations=Summen werden nach der, zur Zeit des Ablebens des Kronprinzen bestandenen Zahl seiner minderjährigen Kinder in Häupter vertheilt und hören mit dem Eintritte in Apanagen, oder mit dem allmähligen Eintritte der volljährigen Söhne und Töchter in persönliche Sustentationen (Art. 39 und 45) oder mit dem Ableben eines dieser minderjährigen Kinder, auf.

Art. 41.

Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor seinem Vater mit Hinterlassung von Kindern stirbt; so erhalten auf Letztere eine Sustentation, deren Gesamt=Betrag, wenn nur zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn es drei sind, in drei Viertheilen, und wenn mehr als drei vorhanden sind, in der ganzen Sustentations=Summe besteht, welche ihr verstorbener Vater zu genießen hatte.

Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen; sie fällt aber nach den betreffenden Antheilen zurück, wenn eines der Kinder stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Großvaters vermöge des Repräsentations=Rechts zu dem Genusse vererblicher Apanagen gelangen, so wie auch, wenn die töchter sich vermählen.

Art. 42

Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit Hinterlassung von Kindern sterben, so werden diese hinsichtlich der Sustentations nach den Bestimmungen des vorhergehenden Art. 41 behandelt.

Art. 43.

Für den Unterhalt der übrigen Prinzen und Prinzessinnen werden deren Väter aus den Mitteln ihrer Apanagen oder Sustentationen Sorge tragen.

C. Sustentationen der Töchter des Königs und des Kronprinzen, oder elternloser Prinzessinnen.

Art. 44.

Jeder Tochter des regierenden Königs wird nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre zu Bestreitung ihrer standesmäßigen Bedürfnisse die Summe von zehntausend Gulden jährlich vom Staate abgereicht; verliert sie zu Lebzeiten ihrer leiblichen Mutter ihren Vater, so wird diese Sustentation auf fünfzehntausend Gulden und nach dem Tode der Eltern auf zwanzigtausend Gulden erhöht.

Art. 45.

Jeder Tochter des Kronprinzen werden für ihre standesmäßigen Bedürfnisse nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Jahre jährlich sechstausend gulden bei der Staats=Casse angewiesen werden, welche, nach dem Tode ihres Vaters vor einer Thron=Besteigung, zu Lebzeiten der Mutter auf neuntausend Gulden, und wenn auch diese stirbt, auf zwölftausend Gulden zu erhöhen sind.

Art. 46.

Stirbt der Vater einer andern Prinzessin, so geht die auf ihm ruhende Verpflichtung, für die Bedürfnisse seiner Tochter zu sorgen (Art. 43), auf die Mutter hinsichtlich des ihr auch hierfür ausgesetzten Wittums über.

Art. 47.

Diejenigen unvermählten Prinzessinnen des Königlichen Hauses aber, welche Vater und Muttr verloren haben, während die väterliche Apanage auf die Söhne übergegangen ist, empfangen als Sustentation die Hälfte derjenigen Summe, welche, wenn die Apanage unter Söhnen und Töchtern zu gleichen Theilen zu theilen gewesen wäre, auf jede der Töchter gefallen wäre.

Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht die Summe von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn die Prinzessin das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, auf diesen Betrag erhöht; bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.

Art. 48.

Alle diese, den Prinzessinnen des Königleichen Hauses ausgesetzten Sustentationsgelder fallen bei deren Vermählung oder Ableben an die Staats=Casse zurück.

D. Mitgabe der Prinzessinnen des Königleichen Hauses.

Art. 49.

die Töchter des Königs erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von einmalhunderttausend Gulden aus der Staats=Casse.

Art. 50.

Die Enkelinnen des Königs erhalten als Mitgabe bei ihrer Vermählung vierzigtausend Gulden.

Art. 51.

Die Töchter des Kronprinzen erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von achtzigtausend Gulden.

Verlieren aber solche Töchter ihren Vater als Kronprinzen, vor ihrer Vermählung; so werden sie den übrigen Enkelinnen des Königs gleichgestellt, und erhalten eine Mitgabe von vierzigtausend Gulden.

Art. 52.

Die übrigen Prinzessinnen des Königlichen Hauses erhalten bei ihrer Vermählung eine Mitgabe von dreiunddreißigtausend Gulden.

E. Wittume.

Art. 53.

Jeder Anspruch auf Wittum wird nur durch eine hausgesetzmäßige Ehe und durch den Tod des Gemahls begründet, und erlischt nach dem Ableben der Wittwe oder deren Wiedervermählung.

Art. 54.

Eine Königliche Wittwe erhält als Wittum, neben einer standesmäßig meublirten Residenz und einem anständig meublirten Königlichen Lustschlosse zum Sommeraufenthalte, jährlich einmal hunterttausend Gulden.

Nebst dem wird derselbe zur standesmäßigen Einrichtung ihres Hofhaltes (mit Silber, Service, Porzellan, Tafel= und Weiß=Zeug, Küchen= und Hausgeschirr ??) so wie zu Einrichtung ihrer Equipagen die Aversal=Summe von fünfundzwanzigtausend Gulden aus der Staats=Casse ausgesetzt.

Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung der dafür angeschafften Einrichtungs=Gegenstände findet eine Rückerstattungs=Verbindlichkeit Statt.

Art. 55.

Einer Kronprinzessin werden als Wittum neben einer anständig meublirten Wohnung jährlich sechsunddreißigtausend Gulden bei der Staats=Casse vom Könige angewiesen werden.

Art. 56.

Die Wittwe jedes andern Prinzen des Königlichen Hauses hat zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihr verstorbener Gemahl aus der Ehe mit derselben minderjährige Söhne hinterlassen hat, zunächst die Nutznießung der diesen Söhnen erblich angefallenen Apanagen so lange anzusprechen, bis diese Söhne mit der erreichten Volljährigkeit in den selbständigen Genuß ihrer Apanage eintreten, oder, wenn Sie vor erreichter Volljährigkeit mit Tod abgehen, bis zum Todestage derselben.

Erstreckt sich diese Nutznießung nicht auf den vollen, von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen, Apanage=Betrag; so erhält die Wittwe neben dieser theilweisen Nutznießung noch als Wittum aus der Staats=Casse die Hälfte der bereits an die volljährigen Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Apanagen.

Nach dem gleichen Maßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit eines Prinzen oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt.

Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden auch in dem, Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der väterlichen Apanage auf allein hinterlassene unvermählte Töchter eines Prinzen Anwendung, in soweit durch Volljährigkeit, Vermählung oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf dieselbe vererbte Theil der väterlichen Apanage der Nutznießung der Wittwe entgeht.

Art. 57.

In den Art. 28 und 34 vorgesehenen Fällen, wo der einzige Sohn eines zu apanagirenden oder bereits apanagirten Prinzen, oder in Ermanglung von Söhnen die Töchter, nur die Hälfte der ursprünglich dem Vater gebührenden Apanage erhalten, bildet gleichwohl die ursprünglich dem verstorbenen Gemahle gebührende Summe den Maaßstab zu derjenigen Hälfte, welche der Wittwe als Wittum aus der Staats=Casse zu bezahlen ist.

So lange nun der einzige Sohn minderjährig ist, hat sie die ganze Apanage ihres verstorbenen Gemahls, hälftig als Nutznießung, hälftig als Wittum, fortzubeziehen.

Sind nur Töchter zu dem ebenerwähnten hälftigen Apanage=Genusse berufen, so treten die im letzten Absatze des vorhergehenden Artikels gegebenen Bestimmungen ein.

Art. 58.

Hat eine Prinzessin (nicht die Kronprinzessin, für welche Art. 55 bereits der Wittum normirt ist) einen Gemahl verloren, der noch keine Apanage, sondern nur eine Sustentation bezog; so gilt auch hier im Allgemeinen der Grundsatz, daß ihr Wittum nicht unter der Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation stehen könne.

Es wird hienach in Gemäßheit des Art. 41 unterschieden, ob nach der Zahl ihrer Kinder dieselben die Hälfte oder drei Viertheile, oder die ganze väterliche Sustentations=Summen beziehen.

Im ersteren Falle besteht ihr Wittum in der Hälfte der ursprünglich von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation, ohne Rücksicht, ob sie daneben noch die Nutznießung der ihrem einzigen Kinde, oder ihren beiden Kindern ausgesetzten anderen Hälfte der Sustentation bei deren Minderjährigkeit zu beziehen habe, oder nicht.

In beiden letzteren Fällen hat Sie, und zwar im ersteren derselben neben dem aus der Staats=Casse ihr besonders zukommenden Betrag des vierten Theils der Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, (in vollkommener Analogie mit Art. 56) zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihre Kinder noch minderjährig sind, zunächst die Nutznießung der diesen Kindern ausgesetzten Sustentation so lange anzusprechen, bis diese mit erreichter Volljährigkeit in den selbständigen Genuß der ausgesetzten Sustentationen eintreten, oder bis die Töchter sich vermählen, oder eines der Kinder in der Minderjährigkeit mit Tode abgeht.

Gewährt ihr diese Nutznießung deßwegen nicht die ganze, von ihrem verstorbenen Gemahle genossene Sustentation, weil bereits eines der Kinder volljährig, oder wegen Ablebens eines der Kinder, oder wegen Vermählung einer der Töchter eine Sustentations=theil der Staats=Casse heimgefallen ist; so erhält aus derselben die Wittwe, neben der Nutznießung der noch übrigen Theile, als Wittum die Hälfte der bereits an die volljährigen Kinder verabfolgten, oder der heimgefallenen Sustentations=Theile.

Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit, oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode eines Kindes, oder mit der Vermählung einer Tochter sich vermindert, so daß der Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahle genossenen Sustentation als Wittum bevorbleibt.

Art. 59.

Werden im Laufe der mütterlichen Nutznießung minderjährigen Söhnen statt der Sustentationen Apanagen ausgesetzt, so erleiden die aufgestellten Normen keine Abänderung, wenn gleich für die Wittwe die Nutznießung der Apanagen ihrer minderjährigen Söhne vorteilhafter ist, als die Nutznießung ihrer Sustentationen.

Hiernach wird bei jeder, der Nutznießung der Wittwe entgehenden Apanage eines volljährigen, oder ablebenden Sohnes ihr nicht die Hälfte der Apanage, sondern nur die Hälfte des ursprünglich auf diesen Sohn gefallenen Sustentations=Antheils, als Wittum ergänzt.

Art. 60.

In Folge dieser in den vorhergehenden Art. 56-59 enthaltenen Bestimmungen hat eine Wittwe, neben dem ihr als Wittum zugeschiedenen hälftigen Betrag der Apanage, oder Sustentation, ihres verstorbenen Gemahls, auch noch den hälftigen Betrag der ihren minderjährigen Kindern zur Zeit des Ablebens ihres Vaters angefallenen Theile der väterlichen Apanage, oder Sustentation, als Beitrag zu deren Erziehung und Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit und beziehungsweise Vermählung, oder ihrem früher erfolgenden Ableben zu beziehen.

Sie erhält demnach

1) wenn Sie keine minderjährige Kinder aus der getrennten Ehe hat, die Hälfte der Apanage, oder Sustentation, welche ihr verstorbener Gemahl genossen hat, als Wittum;

2) wenn sie nur einen minderjährigen Sohn hat und wenn dieser der einzige Sohn seines Vaters ist, die Nutznießung der auf den Sohn übergegangenen Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls, und erst von der Zeit an, wo diese Nutznießung aufhört, als Wittum aus der Staats=Casse jährlich die Hälfte des Betrags dieser Apanage, oder Sustentation;

3) wenn Sie zwar nur einen minderjährigen Sohn hat, wenn aber der Vater nben diesem einen, oder mehrere, volljährige Söhne hinterlassen hat, die Nutznießung des auf den minderjährigen Sohn übergegangenen Antheils an der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls und neben dieser Nutznießung, als Wittum, jährlich eine Summe, welche der Hälfte der auf die volljährigen Söhne vererbten Antheile an der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls gleichkommt. Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, des minderjährigen Sohnes erhöht sich der Wittum auf die volle Hälfte der Apanage, oder Sustentation, ihres verstorbenen Gemahls.

4) Wenn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen in Beziehung auf die Vererbung der Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls ein volljähriger Sohn nicht concurrirt; so erhält sie zunächst die Nutznießung von den Apanagen oder Sustentationen ihrer Söhne. Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, eines der minderjährigen Söhne, erhält die Wittwe, als Wittum, eine Summe, welche je der Hälfte derjenigen Apanage, oder Sustentation, in Beziehung auf welche das Nutznießungs=Recht der Wittwe ihr Ende erreicht hat, gleichkommt, so daß, wenn die Nutznießung der Apanagen oder Sustentationen aller Söhne aufgehört hat, die Wittwe eine der Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls gleichkommende Summe als Wittum erhält.

5) Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen aus erster Ehe einige minderjährige Söhne aus der letzten Ehe hinterläßt; so erhält die Wittwe neben der Nutznießung derjenigen Antheile, welche den Söhnen letzter Ehe erblich angefallen sind, als Wittum eine Summe, welche der Hälfte der auf die Söhne erster Ehe übergegangenen Antheile an der Apanage oder Sustentation gleichkommt. Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in den Fällen, in welchen die Nutznießung sich vermindert, oder ganz aufhört, die unter Nr. 4. gegebene Bestimmung.

6) Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder nur solche Söhne hinterlassen hat, welche zur Zeit seines Todes bereits volljährig sind, so erhält seine Wittwe als Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls gleichkommende Summe.

7) Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche (Art. 34) als unvermählt seine apanage erben, oder wenn (nach Art. 41, 42) die väterliche sustentation auch auf die Töchter übergegangen ist; so wird es hinsichtlich der Nutznießung der auf die minderjährigen Töchter gekommenen Theile eben so gehalten, wie bei der Nutznießung der auf minderjährige Söhne gekommenen Apanagen, so wie auch bei der Volljährigkeit der Prinzessinnen, bei ihrer Vermählung, oder bei ihrem Absterben, die oben gegebenen Bestimmungen hinsichtlich des hälftigen, aus der Staats=Casse zu leistenden Ersatzes jedes der Nutznießung entzogenen Theils der von ihrem Gemahle genossenen Apanage, oder Sustentation, als Wittum, Platz greifen.

Art. 61.

Bezieht eine Wittwe aus der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, ihrer Söhne oder Töchter nicht wenigstens die Summe von viertausend gulden als Wittum, oder erreicht überhaupt ihr Wittum nicht diese Summe, so wird derselbe bis zu diesem Betrage erhöht.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56-60 über das Nutznießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und Sustentationen ihrer minderjährigen Kinder finden auch alsdann ihre Anwendung, wenn dieselben auf die Minimums=Summen (art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der Wittum selbst sich auf das gesetzte Minimum von viertausend Gulden beschränkt.

Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den Erziehungs=Beitrag für ihre minderjährigen Kinder zunächst in der Nutznießung der diesen gebührenden Apanagen oder Sustentationen.

Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, und wenn diese Hälfte weniger als viertausend Gulden betragen sollte, nicht einmal die als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von viertausend Gulden gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der Staats=Casse einzutreten, und zwar bis auf die Summe von viertausend Gulden im letztgedachten Falle, - bis auf die Hälfte des Betrags der Apanage Sustentation des verstorbenen Gemahls aber, wenn diese Hälfte mehr als viertausend Gulden betragen sollte.

Diese Wittums=Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutznießung, oder am Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe mit der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermählung, oder dem Absterben eines ihrer Kinder die Nutznießung seines Antheils entgeht.

Dagegen wird auch an der Wittums=Ergänzung, welche eine in der Nutznießung stehende Wittwe aus der Staats=Casse bezieht, so oft die Minimums=Apanage oder Sustentation eines ihrer Kinder in Folge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahrs sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwachsenden Erhöhungs=Summe in Abzug gebracht.

VIII. Abschnitt. Privat=Vermögens=Verwaltung und Vererbung, auch andere Privathandlungen der Mitglieder des Königlichen Hauses.

Art. 62.

Die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses treten nach erlangter Volljährigkeit (Art. 15) in die selbst=eigene Verwaltung ihres Privat=Vermögens, in das Recht, ein eigenes Haus zu bilden und überhaupt in die Befugnis ein, jede Art von rechtlicher Handlung nach den bestehenden Gesetzen gültig vorzunehmen.

Art. 63.

Bei Verfügungen der Mitglieder des Königlichen hauses über ihr Privat=Vermögen, so wie bei der Erbfolge in dasselbe, kommen die bestehenden bürgerlichen Gesetze in Anwendung.

IX. Abschnitt. Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Königlichen Hauses.

Art. 64.

In bürgerlichen Rechtssachen ist für Personal= und Real=Klagen gegen die Mitglieder des Königleichen Hauses die oberste Justiz=Stelle des Königreichs (das Königliche Ober=Tribunal) derer Gerichtsstand. Von dem Ausspruche desselben ist die Appellation in der nämlichen Form gestattet, wie die gewöhnliche Revisions=Nachsuchung bei dem Ober=Tribunal Statt findet, nur mit dem Unterschiede, daß Nova vorgetragen werden können, und daß es auf die bei dem Revisions=Verfahren erforderliche Summe nicht ankommt.

Art. 65.

Würden bei einem Mitgliede des Königlichen Hauses Ehe=Zwistigkeiten entstehen, so sind dieselben von dem einen oder andern Theile an den König zu bringen, welcher sie beizulegen suchen, auch nach Befund der Umstände ein eigenes Consistorium in Beziehung auf die Trennung der Ehe niedersetzen und dessen Ausspruch zur Richtschnur der dabei betheiligten Ehegatten bestätigen wird. Bei fürstlichen Personen nicht=evangelischer Confession werden zugleich die Grundsätze ihrer Kirche berücksichtigt werden.

Art. 66.

Für wichtigere Fälle anderer Art in persönlichen Angelegenheiten der Glieder des Königlichen hauses, wo es sich nicht um Entscheidung bürgerlicher, oder ehelicher, Rechts=Verhältnisse handelt, steht dem Könige zu, einen Familien=Rath niederzusetzen, welcher unter dem Vorsitze des Königs, oder desjenigen, welchem der König den Vorsitz überträgt, aus den im Lande anwesenden volljährigen Prinzen des Königlichen hauses, bei welchen kein rechtliches Hinderniß obwaltet, und aus den Mitgliedern des Königlichen Geheimen Raths gebildet wird, und, unter dem Vortrage des Justiz=Ministers, seine gutächtlichen Anträge zur Entschließung des Königs stellt. Sollte keiner der volljährigen Prinzen zur zeit eines zu versammelnden Familien=Raths im Königreiche anwesend seyn; so können, wenn die Beschaffenheit des Gegenstandes einen Aufschub zuläßt, auch einige der abwesenden, jedoch nicht zu weit vom Königreiche entfernten, dazu eingeladen werden.

Art. 67.

Sollte der Fall eintreten, daß ein Mitglied des Königlichen Hauses sich eines wirklichen Vergehens, oder Verbrechens, schuldig machte; so wird der König den im vorhergehenden Artikel erwähnten Familien=Rath, unter Beiziehung der beiden Vorstände des Obertribunals, als obersten Königlichen Gerichtshof constituiren, damit von demselben nach gepflogener Untersuchung und auf den Vortrag des Justiz=Ministers, nach den rechtlichen Verhältnissen des Falls, ein Erkenntni? gefällt werde.

Letzteres wird sodann dem Könige vorgelegt und, Falls keine Begnadigung erfolgt, dessen Vollziehung angeordnet.

X. Abschnitt. Besondere Bestimmungen.

Art. 68.

Unsern Oheimen bleibt die Fortführung des ihnen bisher zugestandenen Wappens und ihr bisheriger Rang vorbehalten.

Art. 69.

Die besonderen Vorschriften, welche die Art. 12 und 13 über die Bestätigung und Verpflichtung der Vormünder, deren Vermögens=Verwaltung, Rechnungs=Ablegung und einzelne, sonst gerichtlicher Bestätigung bedürfende, Handlungen enthalten, leiden in Beziehung auf die minderjährige Descendenz der im Auslande wohnenden Mitglieder des Königlichen Hauses in so weit eine Ausnahme, als die Anwendungderselben mit den Gesetzen des auswärtigen Staates, in welchem sie sich aufhalten, insbesondere hinsichtlich dort gelegener Vermögenstheile, unverträglich seyn würde.

Art. 70.

Wegen der Ansprüche der jedesmaligen Privat=Erben eines verstorbenen Königs auf diejenigen Vorräthe der Hof=Domainen=Kammer, die von den reinen Einkünften dieses Fideicommisses der Regenten=Familie Württembergs, soweit sie bis zum Todestag eines jeweiligen Regenten eingegangen, oder doch verfallen sind, herrühren, ist für künftige Erbfolge=Fälle Folgendes festgesetzt:

1) Jeder Thronfolger in Württemberg aus der Nachkommenschaft Unseres verewigten Herrn Vaters, des Königs Friderich Majestät und Gnaden, soll verbunden seyn, den Privat=Erben seines Vorgängers, des letztverstorbenen Königs, die Summe von Einmalhundert fünf und siebenzigtausend gulden, vom Todestage des Letztern an zahlbar, für ihre Ansprüche auf die als reine Einkünfte zu betrachtenden Vorräthe des Hof=Domainen=Kammerguts zu entrichten, wie Wir sie Kraft des unter dem 14. August 1818 abgeschlossenen Vergleichs an die Prinzen und Prinzessinnen, Kinder Unsers herrn Bruders, des Prinzen Paul, als Testaments=Erben des Königs, Unsers Herrn Vaters, entrichteten. Gegen diese Abfindungs=Summe haben die Privat=Erben auf alle weitere Ansprüche auf obgedachte Vorräthe, Ausstände und noch nicht bezogene Früchte des letzten Jahres, als welche dem Thronfolger verbleiben, Verzicht zu leisten.

2) Diese Summe ist vom Todestage eines jeweiligen Königs an, bis zur Bezahlung verzinslich.

3) Eine Ausnahme von dieser Verbindlichkeit findet nur dann Statt, wenn der Grundstock der Hof=Domainen=Kammer durch unvorhergesehene Unglücksfälle gegen seinen gegenwärtigen Bestand um ein Drittheil, oder mehr vermindert werden würde, als in welchem Falle die Abfindungs=Summe in demselben Verhältnisse vermindert werden soll.

Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Prinzen der Seiten=Linien Unsers verewigten Herrn Vaters Majestät und Gnaden beruht auf einer den volljährigen Prinzen dieser Linien vorbehalten bleibenden ausdrücklichen Erklärung ihres Beitritts.

Art. 71.

Die bereits in Folge früherer Abfindungen und Verträge, oder in Folge des Nachtrags zum Königlichen Haus=Gesetze von 1808, in dem Genusse von Apanagen und andern Leistungen stehenden Mitglieder des Königlichen Hauses bleiben bis zu ihrem Ableben in Ansehung des Maaßes und der Bestandtheile im vollen Genusse derselben.

In Ansehung des Wittums ihrer Majestäten, der Königin, Unserer Gemahlin, und der verwittweten Königin, auch der Wittwn Unserer Oheime, verbleibt es bei den hierüber getroffenen Bestimmungen.

Art. 72.

Sämmtliche bereits am Leben sich befindende Mitglieder des Königlichen Hauses werden noch nach den Bestimmungen des Nachtrags zum Königlichen Haus=Gesetze von 1808 in den erst künftig eintretenden Fällen behandelt. Die Gemahlinnen aber, welche die bereits am Leben befindlichen Prinzen des Königlichen Hauses wählen werden, erhalten ihren Wittum nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.

Art. 73.

Die Apanagen und alle andern Bezüge der jetzt lebenden Mitglieder des Königlichen Hauses (mit Ausnahme der Donativ=Gelder) fallen mit deren Ableben an die Staats=Casse zurück.

Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben tretenden Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das Vererbungs=System der apanagen rückwärts in der Art hergestellt, daß angenommen wird, als wären die, in diesem gesetze bestimmten Apanagen=Summen bei den beiden letzten Regierungs=Veränderungen als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Vätern genossen und in Erbgang gebracht worden.

Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des Königlichen Prinzen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, für jeden Sohn Unsers Herrn Großvaters, Herzogs Friederich Eugen, aber wird die Summe von dreißigtausend Gulden als in Erbgang zu bringen angenommen.

Art. 74.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auch in Beziehung auf die Größe der Apanagen, Sustentations= und Nadel=Gelder, so wie der Wittume, und zwar ohne daß zwischen bereits im Erbgange befindlichen und erst künftig anzuweisenden Apanagen ??. ein Unterschied Statt fände, einer Revision und Abänderung im Wege der Gesetzgebung unterworfen.

Art. 75.

Durch vorstehende gesetzliche Bestimmungen ist das frühere Haus=Gesetz vom 1. Januar 1808, so wie dessen Nachtrag vom 7. Februar 1808, so weit nicht der letztere nach Art. 71 und 72 dieses Gesetzes auf einzelne, bereits am Leen befindliche, Mitglieder des Königlichen Hauses noch Anwendung findet, für aufgehoben erklärt.

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Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres Hauses, als auch Unsere Königlichen Ministerien und die betreffenden Landesstellen zu achten. Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1828.

Wilhelm.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Familien=Angelegenheiten des Königlichen Hauses:

Graf v. Beroldingen.

Auf Befehl des Königs:

Der Staats=Sekretär,

Bellnagel.