Ebenso, wenn bei ursprünglicher Aussetzung einer Apanage der zu apanagirende Prinz früher gestorben ist, und denselben ein einziger Sohn, oder die männlichen Descendenten eines einzigen Sohnes repräsentiren, wird den Letztern nur die Hälfte derjenigen Apanage ausgesetzt, welche ihr Vater, und beziehungsweise Großvater, als Nachgeborner erhalten hätte.
Ebenso erhält jeder nachgeborne volljährige oder minderjährige, vermählte oder unvermählte Sohn eines, vor seinem Vater verstorbenen Kronprinzen, bei dem ableben seines Großvaters (des Königs) eine Apanage. Auch treten an die Stelle eines vor dem väterlichen Großvater gestorbenen Sohnes eines verstorbenen Kronprinzen, vermöge Repräsentations=Rechts dessen männliche Nachkommen, jedoch unter dem - Art. 28 ausgedrückten Vorbehalte.
Ein Repräsentations=Recht der Töchter findet nur in dem besondern, unter Art. 34 vorkommenden, Falle statt, wenn ein vor dem König mit Tode abgegangener, zu einer Apanage berechtigter, Prinz zwar keine männliche Nachkommen, aber unvermählte Töchter hinterlassen hat, welche vermöge des in gedachtem Art. 34 ihnen eingeräumten beschränkten Erbrechts bei Aussetzung der Apanage in die Stelle ihres verstorbenen Vaters treten.
Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und Ein nachgeborner Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind; so beträgt die Apanage für Jeden vierzigtausend Gulden; sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage für Jeden Dreißigtausend Gulden.
Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn Sie zu Lebzeiten ihres Vaters in eine solche Ehe treten, diesen Aversal=Beitrag, bestehend in dem dritten Theile derjenigen Apanage, welche sie Präsumtiv nach dem stande der Familie zur Zeit ihrer Vermählung zu hoffen haben.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung der ererbten Apanage nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Wenn jedoch derselbe zwar keine männlichen Descendeten, aber unvermählte Töchter hinterläßt; so findet eine Vererbung der väterlichen Apanage auf diese mit folgendem Unterschied Statt:
Eine ursprüngliche Apanage, sey es, daß diese dem verstorbenen Vater bereits ausgesetzt war, oder daß die Töchter bei deren Aussetzung ihren vorverstorbenen Vater repräsentiren (Art. 29), ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der hinterlassenen Töchter, nur zur Hälfte, eine durch Erbgang auf den Verstorbenen gekommene Apanage aber in ihrem vollen Betrage Gegenstand dieser Vererbung. Die Vererbung des hiernach bestimmten (hälftigen oder ganzen) Betrags der väterlichen Apanage tritt in der Art ein, daß solcher nach der Zahl der überhaupt vorhandenen Töchter getheilt, der antheil jder bereits vermählten Tochter sogleich zur Staats=Casse eingezogen, jeder noch unvermählten aber sofort der Genuß ihres Antheils gewährt wird.
Dieser hört mit ihrer Vermählung, gegen Empfang der ihr ausgesetzten Mitgabe, so wie mit ihrem Ableben im unvermählten Stande wieder auf.
Beträgt die so vererbte väterliche Apanage nicht für jeder Tochter die Summe von dreitausend Gulden, so wird sie bis zu diesem Betrag ergänzt, wenn die Prinzessin das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat.
Bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Die Sustentation des Kronprinzen (in der Verfassungs=Urkunde §. 106 Apanage genannt) besteht von zurückgelegtem achtzehnten Lebensjahre an, neben einer standesmäßig meublirten Wohnung, während dessen unvermähltem Stande in jährlichen dreißigtausend Gulden.
Vermählt sich der Kronprinz, so erhält er jährlich eine Sustentation von sechsundsechzigtausend Gulden.
Nebstdem erhält die Kronprinzessin, seine Gemahlin, als Nadelgelder jährlich achttausend Gulden.
Sustentationen und Nadelgelder fallen bei der Thronbesteigung an die Staats=Casse zurück, sind auch nicht vererblich.
Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der älteste Sohn die Sustentation (Apanage) eines Kronprinzen, die nachgebornen Söhne treten in die, den nachgebornen Söhnen des Königs gebührende Sustentation (Art. 38).
Diese Sustentations=Summen werden nach der, zur Zeit des Ablebens des Kronprinzen bestandenen Zahl seiner minderjährigen Kinder in Häupter vertheilt und hören mit dem Eintritte in Apanagen, oder mit dem allmähligen Eintritte der volljährigen Söhne und Töchter in persönliche Sustentationen (Art. 39 und 45) oder mit dem Ableben eines dieser minderjährigen Kinder, auf.
Diese Sustentation haben sie nach Häuptern zu beziehen; sie fällt aber nach den betreffenden Antheilen zurück, wenn eines der Kinder stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Großvaters vermöge des Repräsentations=Rechts zu dem Genusse vererblicher Apanagen gelangen, so wie auch, wenn die töchter sich vermählen.
Würde die hienach auf jede Tochter fallende Sustentation nicht die Summe von dreitausend Gulden erreichen, so wird sie, wenn die Prinzessin das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, auf diesen Betrag erhöht; bis zum angetretenen siebenzehnten Jahre findet eine Ergänzung nur auf die Hälfte jener Summe Statt.
Verlieren aber solche Töchter ihren Vater als Kronprinzen, vor ihrer Vermählung; so werden sie den übrigen Enkelinnen des Königs gleichgestellt, und erhalten eine Mitgabe von vierzigtausend Gulden.
Nebst dem wird derselbe zur standesmäßigen Einrichtung ihres Hofhaltes (mit Silber, Service, Porzellan, Tafel= und Weiß=Zeug, Küchen= und Hausgeschirr ??) so wie zu Einrichtung ihrer Equipagen die Aversal=Summe von fünfundzwanzigtausend Gulden aus der Staats=Casse ausgesetzt.
Weder in Ansehung dieser Summe selbst, noch in Ansehung der dafür angeschafften Einrichtungs=Gegenstände findet eine Rückerstattungs=Verbindlichkeit Statt.
Erstreckt sich diese Nutznießung nicht auf den vollen, von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen, Apanage=Betrag; so erhält die Wittwe neben dieser theilweisen Nutznießung noch als Wittum aus der Staats=Casse die Hälfte der bereits an die volljährigen Söhne verabfolgten, oder der heimgefallenen Apanagen.
Nach dem gleichen Maßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit eines Prinzen oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode desselben sich vermindert, so daß einer Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der Apanage ihres verstorbenen Gemahls als Wittum verbleibt.
Dieselben Grundsätze über Ergänzung des Wittums finden auch in dem, Art. 34 vorgesehenen Fall einer Vererbung der väterlichen Apanage auf allein hinterlassene unvermählte Töchter eines Prinzen Anwendung, in soweit durch Volljährigkeit, Vermählung oder Ableben einer solchen Prinzessin der auf dieselbe vererbte Theil der väterlichen Apanage der Nutznießung der Wittwe entgeht.
So lange nun der einzige Sohn minderjährig ist, hat sie die ganze Apanage ihres verstorbenen Gemahls, hälftig als Nutznießung, hälftig als Wittum, fortzubeziehen.
Sind nur Töchter zu dem ebenerwähnten hälftigen Apanage=Genusse berufen, so treten die im letzten Absatze des vorhergehenden Artikels gegebenen Bestimmungen ein.
Es wird hienach in Gemäßheit des Art. 41 unterschieden, ob nach der Zahl ihrer Kinder dieselben die Hälfte oder drei Viertheile, oder die ganze väterliche Sustentations=Summen beziehen.
Im ersteren Falle besteht ihr Wittum in der Hälfte der ursprünglich von ihrem verstorbenen Gemahl genossenen Sustentation, ohne Rücksicht, ob sie daneben noch die Nutznießung der ihrem einzigen Kinde, oder ihren beiden Kindern ausgesetzten anderen Hälfte der Sustentation bei deren Minderjährigkeit zu beziehen habe, oder nicht.
In beiden letzteren Fällen hat Sie, und zwar im ersteren derselben neben dem aus der Staats=Casse ihr besonders zukommenden Betrag des vierten Theils der Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, (in vollkommener Analogie mit Art. 56) zu ihrem standesmäßigen Unterhalte, wenn ihre Kinder noch minderjährig sind, zunächst die Nutznießung der diesen Kindern ausgesetzten Sustentation so lange anzusprechen, bis diese mit erreichter Volljährigkeit in den selbständigen Genuß der ausgesetzten Sustentationen eintreten, oder bis die Töchter sich vermählen, oder eines der Kinder in der Minderjährigkeit mit Tode abgeht.
Gewährt ihr diese Nutznießung deßwegen nicht die ganze, von ihrem verstorbenen Gemahle genossene Sustentation, weil bereits eines der Kinder volljährig, oder wegen Ablebens eines der Kinder, oder wegen Vermählung einer der Töchter eine Sustentations=theil der Staats=Casse heimgefallen ist; so erhält aus derselben die Wittwe, neben der Nutznießung der noch übrigen Theile, als Wittum die Hälfte der bereits an die volljährigen Kinder verabfolgten, oder der heimgefallenen Sustentations=Theile.
Nach dem gleichen Maaßstabe wird der Wittum ergänzt, so oft die Nutznießung der Wittwe mit der erreichten Volljährigkeit, oder mit dem vor diesem Termine eingetretenen Tode eines Kindes, oder mit der Vermählung einer Tochter sich vermindert, so daß der Wittwe, wenn die Nutznießung ganz aufgehört hat, die Hälfte der von ihrem verstorbenen Gemahle genossenen Sustentation als Wittum bevorbleibt.
Hiernach wird bei jeder, der Nutznießung der Wittwe entgehenden Apanage eines volljährigen, oder ablebenden Sohnes ihr nicht die Hälfte der Apanage, sondern nur die Hälfte des ursprünglich auf diesen Sohn gefallenen Sustentations=Antheils, als Wittum ergänzt.
Sie erhält demnach
1) wenn Sie keine minderjährige Kinder aus der getrennten Ehe hat, die Hälfte der Apanage, oder Sustentation, welche ihr verstorbener Gemahl genossen hat, als Wittum;
2) wenn sie nur einen minderjährigen Sohn hat und wenn dieser der einzige Sohn seines Vaters ist, die Nutznießung der auf den Sohn übergegangenen Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls, und erst von der Zeit an, wo diese Nutznießung aufhört, als Wittum aus der Staats=Casse jährlich die Hälfte des Betrags dieser Apanage, oder Sustentation;
3) wenn Sie zwar nur einen minderjährigen Sohn hat, wenn aber der Vater nben diesem einen, oder mehrere, volljährige Söhne hinterlassen hat, die Nutznießung des auf den minderjährigen Sohn übergegangenen Antheils an der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls und neben dieser Nutznießung, als Wittum, jährlich eine Summe, welche der Hälfte der auf die volljährigen Söhne vererbten Antheile an der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls gleichkommt. Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, des minderjährigen Sohnes erhöht sich der Wittum auf die volle Hälfte der Apanage, oder Sustentation, ihres verstorbenen Gemahls.
4) Wenn sie mehrere minderjährige Söhne hat, mit welchen in Beziehung auf die Vererbung der Apanage, oder Sustentation, ihres Gemahls ein volljähriger Sohn nicht concurrirt; so erhält sie zunächst die Nutznießung von den Apanagen oder Sustentationen ihrer Söhne. Mit dem Ende der Nutznießung der Apanage, oder Sustentation, eines der minderjährigen Söhne, erhält die Wittwe, als Wittum, eine Summe, welche je der Hälfte derjenigen Apanage, oder Sustentation, in Beziehung auf welche das Nutznießungs=Recht der Wittwe ihr Ende erreicht hat, gleichkommt, so daß, wenn die Nutznießung der Apanagen oder Sustentationen aller Söhne aufgehört hat, die Wittwe eine der Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls gleichkommende Summe als Wittum erhält.
5) Wenn ein Prinz neben einigen minderjährigen Söhnen aus erster Ehe einige minderjährige Söhne aus der letzten Ehe hinterläßt; so erhält die Wittwe neben der Nutznießung derjenigen Antheile, welche den Söhnen letzter Ehe erblich angefallen sind, als Wittum eine Summe, welche der Hälfte der auf die Söhne erster Ehe übergegangenen Antheile an der Apanage oder Sustentation gleichkommt. Im Uebrigen gilt wegen Vermehrung des Wittums in den Fällen, in welchen die Nutznießung sich vermindert, oder ganz aufhört, die unter Nr. 4. gegebene Bestimmung.
6) Wenn ein Prinz aus seiner letzten Ehe keine Kinder, oder nur solche Söhne hinterlassen hat, welche zur Zeit seines Todes bereits volljährig sind, so erhält seine Wittwe als Wittum jährlich eine der Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres Gemahls gleichkommende Summe.
7) Wenn ein Prinz nur Töchter hinterlassen hat, welche (Art. 34) als unvermählt seine apanage erben, oder wenn (nach Art. 41, 42) die väterliche sustentation auch auf die Töchter übergegangen ist; so wird es hinsichtlich der Nutznießung der auf die minderjährigen Töchter gekommenen Theile eben so gehalten, wie bei der Nutznießung der auf minderjährige Söhne gekommenen Apanagen, so wie auch bei der Volljährigkeit der Prinzessinnen, bei ihrer Vermählung, oder bei ihrem Absterben, die oben gegebenen Bestimmungen hinsichtlich des hälftigen, aus der Staats=Casse zu leistenden Ersatzes jedes der Nutznießung entzogenen Theils der von ihrem Gemahle genossenen Apanage, oder Sustentation, als Wittum, Platz greifen.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Art. 56-60 über das Nutznießungsrecht einer Wittwe hinsichtlich der Apanagen und Sustentationen ihrer minderjährigen Kinder finden auch alsdann ihre Anwendung, wenn dieselben auf die Minimums=Summen (art. 33, 34) herabgekommen sind, oder wenn der Wittum selbst sich auf das gesetzte Minimum von viertausend Gulden beschränkt.
Die Wittwe erhält daher sowohl ihren Wittum, als den Erziehungs=Beitrag für ihre minderjährigen Kinder zunächst in der Nutznießung der diesen gebührenden Apanagen oder Sustentationen.
Wofern jedoch die Hälfte derselben nicht wenigstens die von der Wittwe als Wittum anzusprechende Hälfte der Apanage oder Sustentation ihres verstorbenen Gemahls, und wenn diese Hälfte weniger als viertausend Gulden betragen sollte, nicht einmal die als Minimum eines Wittums festgesetzte Summe von viertausend Gulden gewährt; so hat eine den Wittum ergänzende Zulage aus der Staats=Casse einzutreten, und zwar bis auf die Summe von viertausend Gulden im letztgedachten Falle, - bis auf die Hälfte des Betrags der Apanage Sustentation des verstorbenen Gemahls aber, wenn diese Hälfte mehr als viertausend Gulden betragen sollte.
Diese Wittums=Ergänzung tritt auch im Laufe der Nutznießung, oder am Ende derselben, so oft ein, als der Wittwe mit der Volljährigkeit, beziehungsweise Vermählung, oder dem Absterben eines ihrer Kinder die Nutznießung seines Antheils entgeht.
Dagegen wird auch an der Wittums=Ergänzung, welche eine in der Nutznießung stehende Wittwe aus der Staats=Casse bezieht, so oft die Minimums=Apanage oder Sustentation eines ihrer Kinder in Folge des angetretenen siebenzehnten Lebensjahrs sich erhöht (Art. 33, 34), die Hälfte der demselben nun zuwachsenden Erhöhungs=Summe in Abzug gebracht.
Letzteres wird sodann dem Könige vorgelegt und, Falls keine Begnadigung erfolgt, dessen Vollziehung angeordnet.
1) Jeder Thronfolger in Württemberg aus der Nachkommenschaft Unseres verewigten Herrn Vaters, des Königs Friderich Majestät und Gnaden, soll verbunden seyn, den Privat=Erben seines Vorgängers, des letztverstorbenen Königs, die Summe von Einmalhundert fünf und siebenzigtausend gulden, vom Todestage des Letztern an zahlbar, für ihre Ansprüche auf die als reine Einkünfte zu betrachtenden Vorräthe des Hof=Domainen=Kammerguts zu entrichten, wie Wir sie Kraft des unter dem 14. August 1818 abgeschlossenen Vergleichs an die Prinzen und Prinzessinnen, Kinder Unsers herrn Bruders, des Prinzen Paul, als Testaments=Erben des Königs, Unsers Herrn Vaters, entrichteten. Gegen diese Abfindungs=Summe haben die Privat=Erben auf alle weitere Ansprüche auf obgedachte Vorräthe, Ausstände und noch nicht bezogene Früchte des letzten Jahres, als welche dem Thronfolger verbleiben, Verzicht zu leisten.
2) Diese Summe ist vom Todestage eines jeweiligen Königs an, bis zur Bezahlung verzinslich.
3) Eine Ausnahme von dieser Verbindlichkeit findet nur dann Statt, wenn der Grundstock der Hof=Domainen=Kammer durch unvorhergesehene Unglücksfälle gegen seinen gegenwärtigen Bestand um ein Drittheil, oder mehr vermindert werden würde, als in welchem Falle die Abfindungs=Summe in demselben Verhältnisse vermindert werden soll.
Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Prinzen der Seiten=Linien Unsers verewigten Herrn Vaters Majestät und Gnaden beruht auf einer den volljährigen Prinzen dieser Linien vorbehalten bleibenden ausdrücklichen Erklärung ihres Beitritts.
In Ansehung des Wittums ihrer Majestäten, der Königin, Unserer Gemahlin, und der verwittweten Königin, auch der Wittwn Unserer Oheime, verbleibt es bei den hierüber getroffenen Bestimmungen.
Für die erst nach Erscheinung dieses Gesetzes in das Leben tretenden Söhne der Prinzen des Königlichen Hauses wird das Vererbungs=System der apanagen rückwärts in der Art hergestellt, daß angenommen wird, als wären die, in diesem gesetze bestimmten Apanagen=Summen bei den beiden letzten Regierungs=Veränderungen als Abfindung ausgesetzt und so von ihren Vätern genossen und in Erbgang gebracht worden.
Hiernach wird die Apanage Unsers Herrn Bruders, des Königlichen Prinzen Paul, im Betrage von vierzigtausend Gulden, für jeden Sohn Unsers Herrn Großvaters, Herzogs Friederich Eugen, aber wird die Summe von dreißigtausend Gulden als in Erbgang zu bringen angenommen.
*
Hiernach haben sich nun sowohl die Mitglieder Unseres Hauses, als auch Unsere Königlichen Ministerien und die betreffenden Landesstellen zu achten. Gegeben, Stuttgart den 8. Juni 1828.
Wilhelm.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Familien=Angelegenheiten des Königlichen Hauses:
Graf v. Beroldingen.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats=Sekretär,
Bellnagel.