URKUNDE 975 (17. Juni 766 — Reg. 58) Schenkung des Hairdin in demselben Weiler unter König Pipin und Abt Gundeland In Christi Namen, am 17. Juni im 14. Regierungsjahr (766) des Königs Pipin mache ich, Hairdin, mit Rechtswirkung vom heutigen Tag eine Vergabung an den heiligen Märtyrer Gottes Nazarius. Der Leib des Heiligen ruht in dem in pago renensi (im Oberrheingau) gelegenen Orte Lorsch. Die Zuwendung gilt in gleicher Weise auch jenen Knechten Gottes, welche ebendort unter dem ehrwürdigen Herrn Gundeland, dem Abt, ihren Dienst verrichten. Ich bestimme, daß meine Schenkung für alle Zeiten gültig bleiben soll. Ich schenke, übergebe und übertrage meinen in pago wormatiensi (im Wormsgau), und zwar in der Gemarkung Wintresh^w == Wintersheim sw. Oppenheim/R.) gelegenen Weinberg, der vier Ohm Wein ergibt. Die Übergabe erfolgt in unberührter Gesamtheit und als immerwährendes Besitztum in der Weise, daß ihr von diesem Tag an das Recht haben sollt, den Weinberg innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu verfahren, v/ie immer ihr euch entschließen werdet. In allen Belangen sollt ihr freies Verfügungsrecht haben. Geschehen zu Lorsch. Zeit wie oben. Handzeichen des Hairdin, welcher ersucht hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Wigher (Wtg-lar?) hat sie geschrieben.
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