URKUNDE 912 (12. Juni 778 — Reg. 1417) Schenkung von Wolfgang und Frideburg unter Kaiser (richtig: König) Karl und Abt Gundeland Im Namen Gottes und seines Sohnes Jesu Christi, der den Menschen auf Erden alles Gute gegeben und ihnen das Himmelreich verheißen hat. Wir hörten die allerheiligste Stimme unseres Herrn Jesu Christi, welche im Evangelium sich vernehmen läßt und sagt: „Suchet zuerst das Reich Gottes und seine Gerechtigkeit, und alles andere wird euch hinzugegeben werden (Lucas 12, 31), und wiederum: „Gebet Almosen, so werdet ihr ganz rein sein" (Lucas II, 41). So haben auch wir arme Sünder, Wolfgang und Frideburg, meine Frau, dieses Wort aus dem Munde seines Dieners gehört. Zerknirschten Herzens und eingedenk unserer Sünden bringen wir nun zu unserem Seelenheile eine Opfergabe dar. Sie sei gereicht dem heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wiscoz (Weschnitz) gelegenen Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, beziehungsweise jener geweihten Mönchsschar, welche ebendort ihren Dienst verrichtet. Wir wünschen, daß unsere Vergabung ewigen Bestand habe und erklären, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Zur Übergabe gelangt unser Hab und Gut im Wormsgau, und zwar in der Gemarkung Arashe^w = Harxheim/Pfrimm nw. Grünstadt/W.), nämlich alles das, was wir in jener Gemarkung bisher besessen haben: Hofreiten, leibeigene, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, Weingüter, stehende und fließende Gewässer, an denen eine Mühle errichtet werden kann. Alles das oben erwähnte geben wir mit dem heutigen Tag aus unserem Besitzrecht in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Wir übergeben und übertragen es in der Weise, daß ihr von diesem Tag an das Recht haben sollt, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu verfahren, wie ihr wollt. In allen Belangen sollt ihre freie und unumschränkteste Vollmacht haben. Wenn aber jemand — wir glauben allerdings nicht, daß dieser Fall eintreten werde — wenn wir selbst oder einer von unseren Erben und Nacherben oder irgendein sonstiger böswilliger Mensch gegen diese von mir gemachte Schenkung vorzugehen sich erdreisten oder dieselbe zu brechen oder zu verfälschen versuchen sollte, so sei er straffällig. Er entrichte an jene Klosterstätte beziehungsweise an ihre Vorgesetzten und an die königliche Kammer eine doppelte Buße von je drei Goldunzen und vier Pfund Silber. Seine Einwendungen aber seien für eine Beurteilung der Angelegenheit gegenstandslos. Gestützt auf Handgelöbnis und Vertrag soll die gegenwärtige Schenkung jederzeit gefestigt und unverbrüchlich bestehen bleiben. Geschehen im Kloster Lorsch am 12. Juni, im 10. Regierungsjahre des ruhmreichen Königs Karl. Handzeichen von Wolfgang und seiner Gattin Frideburg, welche diese Schenkung erstellt haben. Grimhar hat sie niedergeschrieben. 45
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