Urkunde 858 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 858 (3. November 766/7 — Reg. 91) Schenkung des Witer in der Heppenheimer Gemarkung unter König Pipin und Abt Gundeland Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit. Klein und unbedeutend mag das sein, was wir für unsere ungezählten Sünden und Verfehlungen anbieten, doch wird unser gütiger Herr 27 Jesus Christus nicht den Wert der dargebrachten Gabe ansehen; er wird vielmehr die seelische Gesinnung des Opfernden berücksichtigen. Und so machen denn wir, Wither und Lantfrid, zum Seelenheile der Titsuind eine Vergabung an den heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wischoz (Weschnitz) gelegenen Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, eine Vergabung. Sie gelte in gleicher Weise jener heiligmäßigen Gemeinschaft von Mönchen, die ebendort unter der Leitung des ehrwürdigen Abtes Gundeland Gott dienen. Es ist unser Wille, daß unsere Gabe für ewig hingegeben sei und wir bestätigen, daß sie vollkommen freiwillig erfolgte. Es handelt sich um Güter im Wormsgau, und zwar in Hepphenheim (Heppenheim a. d. Wiese w. Worms/R.), nämlich um eine Hofreite mit darauf errichtetem Haus und Hof, um Ackerland, Wiesen, Weingüter, Wasserstellen und Wasserläufe. Alles übergeben und übertragen wir in unberührter Gesamtheit vom gegenwärtigen Tag an und im Namen Gottes als immerwährendes Besitztum. Von heute an sollt ihr berechtigt sein, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder damit zum Nutzen des Hl. Nazarius zu machen, was immer ihr beschlossen habt. In allen Belangen sollt ihr freie Vollmacht haben. Wenn aber jemand, obzwar wir nicht glauben, daß dieser Fall in der Zukunft eintreten werde, gegen diese von uns gemachte Schenkung anzukämpfen versuchen wollte oder dieselbe verfälschen oder brechen sollte, so entrichte er jener Kirche unter dem Zwange der öffentlichen Verwaltung als Buße ein halbes Pfund Gold und zwei Rohpfund Silber, und was er an Einwendungen vorbringt, sei für die Beurteilung der Angelegenheit nichtig. Gegenwärtige Schenkung aber soll jederzeit fest und unverbrüchlich bestehen. Das Abkommen ist damit rechtswirksam geworden. Geschehen im Kloster Lorsch, in öffentlicher Versammlung, am 3. November im 15. Regierungsjahr (766 oder 767) unseres Herrn, des Königs Pippin. Handzeichen von Wither und Lantfrid, welche diese Schenkung gemacht und deren Fertigung veranlaßt haben. Der Schreiber war Wiglar.


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