URKUNDE 749 (29. Mai 767 — Reg. 164) Schenkung der Chrotni in Schwetzingen unter König Pippin, unserem Herrn, und Abt Gundeland Im 15. Regierungsjahre des Königs Pippin, unseres Herrn. Ich, Crothni, mache im Hinblick auf Gott, zum Heile meiner Seele und im Gedenken an die ewige Wiederver-geltung eine Stiftung, damit ich für würdig befunden werde, Nachlaß meiner Sünden zu erlangen. Meine Vergabung wende ich durch diese Schenkungsurkunde dem heiligen Märtyrer Christi Nazarius zu, dessen Leib im Kloster Lorsch ruht, welches im Oberrheingau am Flusse Wischoz (Weschnitz) gelegen ist. Meine Vergabung diene in gleicher Weise jener heiligen Gemeinschaft der Mönche, welche ebendort Gott dienen, und der der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist mein Wille, daß meine Schenkung für ewige Zeiten gelte, und ich bekräftige ausdrücklich, daß sie aus freiem Willen erfolgt. Ich übergebe alles, was ich in pago lobodonensi (im Ladengau), in der Ortschaft Suezzingen (Schwetzingen w. Heidelberg), welche am Flusse Suarzaha (Schwarzach, heute Leimbach) gelegen ist, besitze, nämlich eine Hofreite:, Ländereien, Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, stehende und fließende Gwässer, alles ganz und ungeteilt. Vom heutigen Tage an übergebe und übertrage ich dies alles im Namen Gottes zu ewigem Eigentum aus meinem Eigentumsrecht in das Besitz- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Vom heutigen Tag an möget ihr das Recht haben, alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder in irgendeiner Weise zu verwenden, wie es nach eueren Entschließungen dem Vorteil des Hl. Nazarius zuträglich ist. In allem sollt ihr freie und unumschränkte Vollmacht haben. Wenn aber jemand, was ich zwar für die Zukunft für unwahrscheinlich halte, wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nachei-ben gegen diese von mir gemachte Schenkung anzukämpfen, dieselbe zu brechen oder zu verfälschen trachten sollte, so hüte er sich, daß er nicht dem Zorne des allmächtigen Gottes verfalle. Außerdem bezahle er dieser heiligen Stätte, von der Domäne dazu gezwungen, eine Buße von einem Pfund Gold und zwei Mark Silber, und was er vorbringt:, soll nicht Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung werden. Vielmehr soll gegenwärtige Vergabung, gestützt auf vertragliche Fertigung, zu allen Zeiten fest und unverbrüchlich bestehen bleiben. Geschehen in öffentlicher Versammlung in der Ortschaft Lorsch am 29. Mai (767). Handzeichen der Crotni, welche diese Schenkung machte und um deren Beglaubigung bat. Handzeichen von Autbert, Crodtoh und Hucbert. Samuel, der Schreiber. 278
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