Urkunde 724 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 724 (12. Juni 807 — Reg. 2962) Schenkung von Leidrad und Giselsuind unter Karl dem Großen und Abt Adalung Wenn wir etwas von unserem Vermögen für die Stätten der Heiligen oder für den Unterhalt der Armen aufwenden, so wird uns das ohne Zweifel in der ewigen Seligkeit von Gott wiedervergolten werden, wie wir zuversichtlidi vertrauen. Aus diesem Grunde machen wir, Leidrat und meine Ehefrau Giselsuint, in Gottes Namen und zu unserem und unserer Eltern Ratdolf und Theotsuind Seelenheil eine fromme Stiftung. Sie diene auch dem Seelenheile von Wolfher und Atta. Wir wollen dadurch auch für würdig befunden werden, vom allmächtigen Gott Nachlaß unserer Sünden zu erlangen. Daher machen wir eine Zuwendung an den heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dessen Leib im Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, beziehungsweise an jene heiligmäßige Mönchsgemeinschaft, welche ebendort unter der Leitung des ehrwürdigen Adalung, des Abtes, ihren Dienst verrichtet. Wir bestimmen, daß unsere Übereignung für alle Ewigkeit Geltung haben soll und erklären, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Wir übergeben unser Eigentum in pago loboduninse (im Ladengau), und zwar in den Dörfern Wibilinga (Heidelberg-Wteblingen) und Ebbelenheim (Eppelheim w. Heidelberg)', in beiden Dörfern insgesamt drei Hofreiten, vier Hüben, ein Weinberg mit einem Ertrag von drei Fuder Wein und überhaupt alles, was wir in jenen oben genannten Ortschaften zur Zeit besitzen, nämlich Hofstätten, Äcker, Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, Weingüter, Baumgärten, Wohn- und anderweitige Häuser mit Anbauten und Zubehör, Vieh beiderlei Geschlechtes und jeglicher Größe und die (22) Leibeigenen: Jungolf, Meginolt, Germunt, Williheit, Riholt, Helitwin, Ingulint, Richeit, Tulthere, Willifrit, Ratmunt, Orthere, Lütolf, Totleib, Willihere, lsheri, Theotrut, Lübtrut, Ratheid, Gozniu, Nortman und Albleib, mit all ihrem Vermögen. In ähnlicher Weise übertragen wir alle Bestandteile unseres Vermögens in Gold, in Silber, in Kleidern, in Kleinvieh und verschiedenen anderen größeren oder kleineren Gebrauchsgeräten. Wir schließen nichts aus, was unser ist, und was wir früher noch nicht übergeben haben. Dagegen sind tatsächlich ausgenommen drei Leibeigene: Ruothard, Selithago und Nana. Alles übrige aber, wie oben angeführt, übergeben und übertragen wir in ungeschmälerter Gesamtheit aus unserem Besitzrecht in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. 'N(azariu.i). Im Namen Gottes möge er alles auf ewig besitzen. Von heute an sollt ihr das Recht haben, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zum Vorteile des Klosters zu machen, was ihr wollt. In allen Belangen sollt ihr freie und unbehinderte Vollmacht mit folgender Einschränkung haben: Solange wir noch in dieser Zeitlichkeit leben, sei es uns erlaubt, das Land als von euch gegebenes Land innezuhaben, es zu benutzen und zu bearbeiten. Es soll uns jedoch in keiner Weise zustehen, das Land zu mindern oder zu entwerten, sondern wir sollen eifrig danach trachten, dasselbe zu mehren und zu bessern, 269 soviel wir das vermögen. Wenn aber künftig jemand, was wir zwar nicht glauben — und alles übrige wie oben — Vertragsabschluß. Geschehen im Kloster Lorsch, am 12. Juni im 39. Regierungsjahr (807) unseres Herrn, des ruhmreichsten Kaisers Karl. Handzeichen von Leidrad und seiner Gattin Giselsvind, welche veranlaßt haben, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Handzeichen der (Zeugen) Bicco, Eberwin und Nending. Altwin als Schreiber.


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