Urkunde 7 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 7 (2. September 774 — Reg. 1082) Karl der Große über Oppenheim Karl, der Erlauchte, von Gottes Gnaden König der Franken und Langobarden. Wir sind überzeugt davon, daß Schenkungen, welche wir aus Liebe zu Gott den Stätten der verehrungswürdigen Heiligen machen, uns mit der Hilfe des Herrn ohne Zweifel zur ewigen Seligkeit führen werden. Daher sei der Gesamtheit aller unserer Getreuen kundgetan, daß wir um des Herrn Namen und unseres Seelenheiles willen unserem Kloster, welches Lorsch genannt wird, wo der Leib des heiligen Märtyrers Nazarius beigesetzt und Gundeland Abt ist, eine Schenkung machen und wünschen, daß sie auf ewig dem Kloster unbenommen bleibe, nämlich das Dorf Obbenheim (Oppenheim am Rhein, zwischen Worms und Mainz), gelegen im Wormsgau am Flusse Rhein. Die Obergabe erfolgt mit allen Erträgen und allem Vermögen und allen Besitzungen, welche das Dorf außerhalb hat, mit Ländereien, Wohnhäusern, Stallungen, Bauern, Hörigen, Weinbergen, Wäldern, Feldern, Wiesen, Weiden, Inseln, Gewässern, Wasserläufen, beweglichem und unbeweglichem Gut, mit allen anliegenden und umliegenden Parzellen, mit allen Grenzzäunen und Marksteinen und allem Grundbesitz, welcher außerdem zu jenem genannten Dorf und damit von rechtens wegen uns gehört. Die Obergabe und deren Bekräftigung erfolgt zur Gänze am heutigen Tage (2. Sept. 774) aus Liebe zu Gott und in der Verehrung des erhabenen Märtyrers Nazarius zum Tage der Kirchweihe (1. Sept. 774) und der Übertragung seines Leibes. Gleichzeitig (schenken wir) auch jene Ländereien, welche im Felde bei Thechidesheim (Dexheim südwestl. Oppenheim) liegen und bekanntlich von altersher bis heute der in Oppenheim errichteten Kirche gehören. Daher haben wir diese unsere Urkunde schreiben lassen, damit der erwähnte Abt, der zur Zeit dort regiert und seine Nachfolger oder die Sachwalter der genannten Kirche jenes Dorf Oppenheim in seiner Gesamtheit, mit anliegendem und umliegendem Grund und Boden unter dem Titel der Reichsunmittelbarkeit vom heutigen Tage an in ihrer Hand, in ihrer Gewalt und in ihrem Besitze haben sollen. Möge es stets dem Wohle der Kirche oder dem Unterhalt der Mönche dienen, möge es zu unserem eigenen Seelenheile und dem unserer Gattin und Kinder zur freien Verfügung (der Mönche) stehen, möge es in unseren und in künftigen Zeiten mit Gottes Hilfe gedeihen. Zur Bekräftigung haben wir diese Vorschrift eigenhändig unterschrieben und mit unserem Ringe siegeln lassen. Monogramm des Königs Karl. Ich, Rado, habe im Auftrage von Hither gegengezeichnet. Gegeben am 2. September (774), im 6. Jahre unseres Königreiches. Geschehen in der Reichsstadt Worms. Möge viel Glück daraus erblühen!


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