Urkunde 673 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 673 (17. November 765 — Reg. 13) Schenkung von Madielm und Herlind unter König Pippin und Abt Gundeland Wenn wir einen Teil unseres Vermögens für die Stätten der Heiligen oder den Unterhalt der Armen aufwenden, so wird uns dies ohne Zweifel in der ewigen Seligkeit vom Herrn wiedervergolten werden, wie wir zuversichtlich vertrauen. Daher machen wir, Machelm und meine Ehefrau Herlind, aus Liebe zu unserem Herrn Jesus Christus und um unseres Seelenheiles willen eine fromme Stiftung, von der wir wünschen, daß sie ewig 247 in Kraft bleibe. Wir schenken der Stätte des Hl. Nazarius, der in pago Rinahgowi (im Oberrheingau) ruht, drei Joch Land in Eddingero marca (Gemarkung Edingen/Nk. nw. Heidelberg) in der Absicht, daß Jene Kirche oder ihre Handlungsbevollmächtigten stets das Herrenrecht darüber ausüben sollen. Sie mögen das Land auf ewig besitzen, mit vollem Recht innehaben, behalten, verschenken oder sonstwie darüber verfügen, wie es der Vorteil ihres Gotteshauses erheischt. In allen Belangen sollen sie freie Verfügungsgewalt haben. Wenn jemand gegen diese Urkunde unserer Schenkung anzukämpfen oder dieselbe zu brechen versuchen sollte, so wird er den Zorn der ewigen Majestät auf sich herabziehen; er wird vor dem Gerichte Christi erscheinen und dort auf Grund dieses frommen Schriftstückes Rechenschaft ablesen müssen. Außerdem entrichte er, von der öffentlichen Hand dazu gezwungen, an die Vermögensverwaltung der Basilika drei Goldschillinge und zwei Pfund Silber. Und was er an Einwendungen vorbringt, sei für eine Beurteilung gegenstandslos. Diese Schenkung aber soll jederzeit fest und beständig verbleiben. Der Vertrag ist damit rechtswirksam geworden. Geschehen in der Landesstadt Lobduna (Ladenburg), am 17. November im 13. Regierungsjahr unseres Herrn, des ruhmreichen Königs Pippin. Handzeichen des Stifters Machelm. Schreiber war Notbald.


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