URKUNDE 600 (1. Mai 771 — Reg. 608) Unter König Karl und Abt Gund(eland) In Christi Namen, am l. Mai, im 3. Regierungsjahre unseres Herrn, des Königs Karl. Ich, Radulf, mache zu meinem Seelenheile eine Vergabung an den heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wisscoz (Weschnitz) errichteten Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht. Sie gelte auch jener geheiligten Schar von Mönchen, welche ebendort unter der Leitung ihres Abtes, des ehrwürdigen Herrn Gundeland Gott dienen. Es ist mein Wille, daß meine Schenkung für immer gelte und ich bestätige, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich schenke mein Besitztum in pago lobodonensi (im Ladengau), und zwar in Herimundesheim (Mannheim-Hermsheim), nämlich alles das, was mir Fraigher als rechtmäßiger Besitzer übergeben hat, als da sind Hofreiten, Felder, Ländereien, Äcker, Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, stehende und fließende Gewässer, Holzhäuser und Hütten, Steinhäuser und Wirtschaftsbauten, alles und in allen seinen Bestandteilen, ganz und unverändert. Ich übergebe und übertrage dies alles mit Wirkung vom heutigen Tage aus meinem in das Eigentum und Herrenrecht des Hl. 'N(azarius). Im Namen Gottes möge er es auf ewig besitzen. Von diesem Tage an sollt ihr das Recht haben, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder damit nach eurem Gutdünken zu machen, wie es der Vorteil des Klosters verlangt. In allen Belangen sollt ihr freies Verfügungsrecht haben. Wenn aber jemand — wovon ich allerdings nicht glaube, daß diesr Fall eintreten werde — wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nacherben oder sonsteine mißgünstige Person diese von mir gemachte Schenkung zu verfälschen oder zu brechen versuchen sollte, so werde sie bestraft. Als Buße bezahle sie an jene heilige Stätte oder ihre Bevollmächtigten und an die beteiligte Königliche Kammer je 6 Goldschilling und 3 Pfund Silber. Ihre Einwände aber sollen gar nicht Gegenstand einer gerichtlichen Untersuchung sein. Vorliegende Schenkung aber soll jederzeit fest und unverbrüchlich bestehen bleiben. Der Vertrag Ist damit rechtswirksam geworden. Geschehen im Kloster Lorsch. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen von Radulf, der diese Schenkung gemacht und gebeten hat, daß sie schriftlich festgehalten werde. Handzeichen von Erphold, seinem Sohn, der sein Einverständnis hierzu gegeben hat. Handzeichen von Grao, Richger Gerold, und Bernhard, Erkanbert. Schreiber: Samuel
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