URKUNDE 533 (28. Mai 766 — Reg. 52) Schenkung des Sigewin unter König Pippin und Abt Gundeland Im 14. Regierungsjahre unseres Herrn, des Königs Pippin, mache ich, Sigewin, bewo-gen durch göttliche Eingebung, zum Heile meiner Seele und um der ewigen Wiedervergel-tung willen durch diese Schenkungsurkunde und Willenserklärung eine Vergabung. Sie gelte vom gegenwärtigen Tage an und sei gewidmet dem heiligen Märtyrer Gottes Naza-rius, dessen Leib in dem am Weschnitz-Flusse gelegenen Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht, in gleicher Weise jener heiligmäßigen Gemeinschaft von Mönchen, welche ebendort unter der Leitung ihres Abtes, des verehrungswürdigen Herrn Gundeland, ihren Dienst verrichten. Es ist mein Wille, daß meine Gabe von ewiger Dauer sei, und ich bestätige, daß sie vollkommen freiwillig gereicht wurde. Ich schenke den dritten Teil einer Hofreite in pago lobodonensi (im Ladengau) und zwar in der am Neckar gelegenen Ortschaft Dornheim (Wüstung so. Mannheim/Rh.). Zu dieser Drittelhofreite gehören Haus, Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Wohnhäuser, Landwirtschaftsbauten, bepflanzte und unbe-pflanzte Ländereien, stehende und fließende Gewässer — alles und in allen seinen Bestandteilen, was ich bekanntermaßen in jenem Orte besitze, sei es väterliches oder mütterliches Erbe, Kaufserwerb oder Arbeitsertrag. Vom gegenwärtigen Tage an übergebe und übertrage ich alles in unverändertem Zustand aus meinem Besitzrecht in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius, auf daß er es ewig besitze. Von heute an möget ihr das Recht haben, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie zum Nutzen eures Klosters damit zu machen, was ihr wollt. In allen Belangen 190 sollt ihr freie und uiiumschränkteste Vollmacht haben. Wenn aber künftig jemand — was ich allerdings durchaus nicht glaube — wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nacherben oder sonst einer von Außenstehenden gegen diese von mir gemachte Schenkung vorzugehen oder dieselbe zu brechen versuchen sollte oder dieselbe verfälschen wollte, so wird er zunächst den Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl. Nazarius auf sich herabziehen. Und außerdem erleide er seine Strafe und entrichte als Buße an euch und damit zugleich an den geheiligten Kirchenschatz ein Pfund Gold und zwei Rohpfund Silber. Und was er an Einwendungen vorbringt, gelte nicht als Gegenstand einer gerichtlichen Beurtei-lung. Diese gegenwärtige Schenkung aber soll jederzeit fest und unverbrüchlich verbleiben. Der Vertrag ist damit gültig geworden. Geschehen in öffentlicher Versammlung zu Lorsch am 28. Mai. Jahr wie oben (766). Handzeichen des Sigewin, welcher gebeten hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestelt und gefertigt werde. Handzeichen der (Zeugen) Aroin und Wilerich. Ich, Trasulf, war Schreiber.
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