URKUNDE 516 (18. November 766 — Reg. 93) Schenkung der Frauhild in Feudenheim unter Konig Pippin und Abt Gundeland Im 15. Jahre der Regierung unseres Herrn, des Königs Pippin, mache ich, Frauhild, eine Schenkung. Sie erfolgt im Namen und auf Eingebung Gottes, zu meinem Seelenheil und im Hinblick auf die Wiedervergeltung in der Ewigkeit. Möge ich bei Gott für würdig befunden werden, dadurch Ablaß meiner Sünden ^u erlangen. In dieser Gesinnung mache ich kraft dieser Schenkungsurkunde, welche meine Willensäußerung festhalten soll, eine Stiftung. Sie gilt — und zwar vom heutigen Tage an — dem heiligsten Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem Lorsch genannten Kloster ruht. Das Kloster ist im Oberrheingau am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegen. Meine Stiftung gilt ebenso auch jenem heiligen Konvent der Mönche, welche bekanntlich ebendort Gott dienen, und denen der verehrungswürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist mein Wunsch, daß meine Vergabung für ewige Zeiten bestehen bleibe, und ich bekräftige ausdrücklich, daß sie aus vollkommen freiem Willen erfolgt. So übergebe ich denn mein Besitztum im Ladengau und zwar in der Gemarkung Vitenheim (Mannheim-Feudenheim), nämlich meinen Drittelanteil an einer Mühle und meine zwei leibeigenen Knechte namens Walacmar und Reginbald. Diese Schenkungsgegenstände übergebe, übertrage und übereigne ich zur Gänze aus meinem Besitzrecht in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Ihr sollt sie auf ewig in der Weise besitzen, daß ihr vom heutigen Tage an das Recht habet, dieselben innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu benutzen, zu vertauschen oder sonstwie damit nach euerem Willen zu verfahren, wie es dem Nutzen des Klosters förderlich ist. In allem sollt ihr freie und weitestgehende Vollmacht haben. Wenn aber künftig jemand, was ich zwar durchaus nicht glaube, wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nacherben oder sonst eine mißgünstige Person versuchen sollte, gegen diese von mir gemachte Schenkung anzukämpfen, oder wenn sie gar die Schenkung brechen oder verfälschen wollte, so hüte sich diese Person — obzwar ich selber niemand schmähen will — daß sie nicht durch ihr so frevelhaftes Beginnen den Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl. Nazarius herausfordere. Überdies entrichte sie, auch von der königlichen Domäne dazu gezwungen, eine Buße von einem Pfund Gold und zwei Mark Silber; und was sie vorbringt, sei nichtig. Geschehen in öffentlicher Versammlung in der Ortschaft, welche Lorsch genannt wird. Urkund dessen die Fertigung vom 18. November (766). Handzeichen der Frauhild, welche gebeten hat, daß diese Schenkung festgestellt und bekräftigt werde. Wiglar hat (diese Urkunde) geschrieben.
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