Urkunde 482 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 482 (8. März 766 — Reg. 18) Schenkung des Wanilo in Wallstadt im 14. Re);ierungsjahre des Herrn und Königs Pippin, unter Abt Gundeland Ich, Wanilo, Sohn des verstorbenen Guntzo, mache im Namen Gottes eine Vergabung. Sie erfolgt auf göttliche Eingebung, zum Seelenhcile meines Vaters Guntzo und um der ewigen Wiedervergeltung willen, damit der allmächtige Gott uns für würdig befinde, uns Nachlaß unserer Sünden zu gewähren. Durch diese Schenkungsurkunde und Willenserklärung mache ich mit Wirkung vom gegenwärtigen Tage an den heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am Flusse Wiss-coz (Weschnitz) gelegenen Kloster 'La.ur(esham == Lorsch) ruht, beziehungsweise an jene fromme Schar von Mönchen, welche dort unter der Leitung des ehrwürdigen Herrn und Abtes Gundeland ihren Dienst verrichten, eine Vergabung. Sie soll nach meinem Willen für ewig gelten und ich bestätige, daß sie vollkommen freiwillig erfolgte. Ich schenke in pago lobodoninse (im Ladengau), und zwar im Dorf Walahastath (Mannheim-Wallstadt) eine Hofreite und 30 Joch Ackerland, und in Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim^ einen Weinberg. Ich schenke, übergebe und übertrage dies alles zur Gänze aus meinem Besitz- in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. In Gottes Namen soll er es auf ewig besitzen. Von diesem Tage an sollt ihr das Recht haben, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu machen, was ihr wollt. Zum Wohle euerer Kirche sollt ihr freie und unumschränkteste Vollmacht in allen Belangen haben. Wenn aber jemand — was ich allerdings für die Zukunft durchaus nicht glaube — wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nacherben oder irgendein beliebiger aus der Reihe feindlich gesinnter Menschen gegen diese von mir gemachte Schenkung anzukämpfen versuchen sollte oder sie brechen oder verfälschen wollte, so wird er zunächst den Zorn des allmächtigen Gottes und des Hl. Nfazarius) auf sich herabziehen. Außerdem erleide er seine Strafe und entrichte euch unter dem Zwange der öffentlichen Gerichtsbarkeit als Buße zwei Pfund Gold und drei Rohpfund Silber. Die Einwendungen, die er vorbringt, seien für eine Beurteilung hinfällig. Gegenwärtige Schenkung aber soll auf Grund dieses Vertrages jederzeit fest und unerschütterlich bestehen bleiben. Geschehen in öffentlicher Versammlung in Vinnenheim (Weinheim) am 8. März (766). Handzeichen des Wenilo, welcher gebeten hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde, Handzeichen von Warin, Graf (vom Ladengau), Maurilo, Cancro, Graf (vom Oberrheingau), Harirad und Egino, Haribert. Wiglar war Schreiber.


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