Urkunde 330 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 330 (28. Mai 778 — Reg. 1402) Schenkung der Theutsuind in Handschuhsheim im 10. Regierungsjahre des Königs Karl des Großen, unseres Herrn, unter Abt Gundeland Ich, Dietsuint, mache in Christi Namen dem heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster La.w(esham = Lorsch) ruht, dem der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht, eine Schenkung. Es ist mein Wille, daß meine Vergabung von ewiger Dauer sei. Schenkungsgegenstand ist mein Eigentum in lobodoninse (im Ladengau), und zwar in der Gemarkung Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), nämlich Weingüter an zwei verschiedenen Orten, einerseits auf dem neben dem Dorf gelegenen Berg und andererseits im 95 Hofgut selbst. Diese übergebe und übertrage ich vom gegenwärtigen Tage an in der Absicht, daß sie künftig jener heiligen Stätte und ihren Vorstehern jederzeit in ihrem Fortkommen förderlich seien. Damit ist der Vertrag abgeschlossen. Geschehen im Kloster Lorsch am 28. Mai (778). Handzeichen von Theutsuind, welche gebeten hat, daß diese Schenkschrift ausgefertigt und rechtlich einwandfrei vollzogen werde. Handzeichen der (Zeugen) Bernhard, Salemon und Reginger. Ich, Ruodolf) habe die Urkunde entworfen und geschrieben.


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