Urkunde 322 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 322 (27. Juni 778 — Reg. 1435) Schenkung des Ratfrid im gleichen Dorf (Handschuhsheim) am 27. Juni, im 10. Regierungsjahr unseres Herrn, des großen Königs Karl, unter Abt Gundeland Im Namen Gottes mache ich, Ratfrid, dem heiligen Märtyrer Christi Nazarius eine Vergabung. Der Leib des Heiligen ruht in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster La.ur(esham = Lorsch), dem der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist mein Wille, daß meine Zuwendung von ewiger Dauer sei. Ich schenke mein Eigentum in pago lobodon(ensi == im Ladengau), in Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), nämlich eine Hofreite mit Herrenhaus und Bauernhof und alles das, was ich in jener Gemarkung bisher besessen habe, mit Ausnahme von einem Rodstück. Alles übrige. Hofreiten, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, Weinpflanzungen, stehende und fließende Gewässer, alles und in allen seinen Teilen übergeben wir ganz und unvermindert, ferner in Sicchenheim (Mannheim-Seckenheim) ein Stück Wiesland mit dem Ertrage von zwei Fuder Heu und zwei Leibeigene, Uodilbret und Theusuind. Ich übergebe und übertrage dies alles vom gegenwärtigen Tage an aus meinem Besitz- in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius in der Absicht, daß ihr -von diesem Tage an das Recht habet, es innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu machen, was ihr wollt. In allen Belangen sollt ihr freie und unumschränkteste Vollmacht haben. Wenn aber künftig jemand, was ich allerdings nicht glaube — und das übrige (wie oben) — bis: so entrichte er jener heiligen Stätte beziehungsweise ihren Verwaltern unter Beteiligung des ordentlichen Gerichtes den doppelten Wertbetrag, nämlich zwei Unzen Gold und vier Pfund Silber als Buße, und was er vorbringt, soll keinerlei rechtliche Gültigkeit haben. Gestützt auf vorliegenden Vertrag soll gegenwärtige Schenkung fest und unverrückbar bestehen bleiben. Geschehen im Kloster Lorsch. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen des Ratfrid, der diese Schenkung gewährte. Handzeichen von Gerold, Walther und Erkanfrid. Ich) Grimar, war der angeforderte Schreiber. 91


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