URKUNDE 315 (25. Mai 773 — Reg. 880) Schenkung des Erkanfrid und seiner Gattin Weldrud in Handschuhsheim, unter dem König Karl dem Großen und Abt Gundeland Im 15. RegierungSJ'ahre unseres Herrn, Karls des Großen, des ruhmreichen Königs, machen wir, Erkanfrit und meine Gattin Weldrud, zu unserem Seelenheil eine Vergabung an den heiligen Märtyrer Christi Nazarius. Sein Leib ruht in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster 'La.ut(esham = Lorsch). Unsere Schenkung gilt in gleicher Weise jener heiligen Gemeinschaft von Mönchen, welche eben-dort ihren Dienst verrichten, und denen der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist unser Wille, daß unsere Gabe für ewige Zeiten gelte, und wir versichern, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Wir übergeben all unser Eigentum in pago lubidunensi (im Ladengau), in Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), und zwar Hofreiten, Felder, Wiesen, Wege, Äcker, Wälder, Weinberge, Wohnhäuser, Wirtschaftsbauten mit Zubehör, stehende und fließende Gewässer, alles in unversehrtem Zustand. Ausgenommen sind lediglich vier Joch Ackerland und ein Weingärtchen. Ferner übereignen wir in Austringa (Ostringen nö. Bruchsal nö. Karlsruhe) in pago Chrehgawi (im Kraichgau) unseren ganzen Gutsanteil, und zwar Hofreite, Felder, Wiesen, Wege, Wälder, Wasserstellen und Wasserläufe, dann weiter in Sicchenheim (Mannheim-Seckenheim) in Lobodungowe (im Ladengau) und in Ulvinisheim (llvesheim am Neckar 8. Mannheim) ebenfalls zur Gänze Hofreiten, Äcker, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, stehende und fließende Gewässer, nämlich alles das, was ich, Erkanfrid, meiner Gemahlin Weldrud als Morgengabe zukommen ließ. Alles das oben Zusammengefaßte übergeben und übertragen wir vom gegenwärtigen Tage an gemeinsam im Namen Gottes als ewiges Besitztum in der Weise, daß ihr von heute an die Vollmacht haben sollt, damit zu machen, was ihr wollt. Wenn aber jemand — wir hoffen zwar, daß das niemals eintreten werde — gegen diese Schenkung vorzugehen versuchen sollte, dann erleide er seine Strafe und entrichte an jene heilige Stätte den doppelten Wertbetrag, nämlich drei Unzen Gold und vier Pfund Silber, und die Klagepunkte, die er vorbringt, seien für eine Beurteilung gegenstandslos. Vorliegende Schenkung aber bestehe, gestützt auf diesen Vertrag, jederzeit unveränderlich. Geschehen im Kloster Lorsch am 25. Mai (773). Handzeichen von Erkanfrid und seiner Ehefrau Weldrud, welche gebeten haben, daß diese Schenkung festgelegt und gesetzlich einwandfrei geregelt werde. Handzeichen der (Zeugen) Eberhard, Ruothoh, Suaring, Hucbert, 87 Hildibald, Willibert und Hildibert. Ich, Samuel, war der Schreiber.
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