Urkunde 284 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 284 (9. April 766 — Reg. 41) Schenkung des Wolfger im gleichen Dorfe im 14. Regierungsjahre des Königs Pippin, unter Abt Gundeland In Christi Namen mache ich, Wolfger, zum Seelenheile meiner Mutter Buggarana und um der ewigen Vergeltung willen durch diese Schenkungsurkunde und Willenserklärung eine Vergabung. Ich schenke vom gegenwärtigen Tag an dem heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster l^a.uf(esham = Lorsch) ruht, meinen in pago lobodonensi (im Ladengau), und zwar im Dorfe Hantscuhesheim (.Heidelberg-Handschuhsheim) gelegenen Weinberg. Ich übergebe und übertrage ihn in unversehrter Gesamtheit aus meinem gesetzlichen Recht in das Eigentumsrecht und unter die Herrschaft des Hl. Nazarius als ewiges Besitztum. Von heute an und späterhin sollt ihr das Recht, die freie und in allen Einzelheiten vollkommen unumschränkte Vollmacht haben, ihn innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie zum Nutzen jenes Klosters damit zu machen, was ihr wollt. Wenn aber künftig einer, was ich keineswegs glaube — und alles übrige wie oben — bis: Geschehen in öffentlicher Versammlung im Kloster Lorsch am 9. April (766). Handzeichen des Wolfgar, des Schenkgebers. ^


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