Urkunde 279 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 279 (19. April 765—768 — Reg. 343) Schenkung des Nordoin in HANDSCHUHSHEIM Unter der Herrschaft des ruhmreichsten Königs Pippin, unseres Herrn, mache ich, Nordoin, auf göttliche Eingebung, zu meinem Seelenheil und um der ewigen Vergeltung willen, damit ich es verdiene, Verzeihung meiner Sünden zu erlangen, eine Vergabung. Durch diese Schenkungsurkunde oder Willenserklärung lasse ich mit Wirksamkeit vom gegenwärtigen Tage dem hochheiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wisscoz (Weschnitz) in pago rinensi (im Oberrheingau) gelegenen Kloster Lorsch ruht, eine fromme Gabe zukommen. Sie ist auch für jene heilige Gemeinschaft von Mönchen bestimmt, welche ebendort Gott dienen, und denen der verehrungswürdige Gundeland als Abt vorsteht. Es ist mein Wille, daß meine Stiftung für ewige Zeiten gelte, und ich erkläre, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich schenke mein Eigentum in pago lobodoninse (im Ladengau), und zwar in Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim), nämlich Hofreiten, Felder, Wiesen, Wälder, stehende und fließende Gewässer, alles und in allen seinen Teilen, ganz und unversehrt, alles, was mir in dem schon genannten Ort zukommt. Ich übergebe und übertrage es aus meinem Besitz- in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius zu ewigem Hab und Gut. Von heute an stehe euch der Rechtsanspruch zu, dasselbe innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu machen, was ihr wollt. In allen Punkten sollt ihr freie und vollkommen unbeschränkte Verfügungsgewalt haben. Wenn aber künftig einer, was ich allerdings in keiner Weise glaube, wenn ich selbst oder einer von meinen Erben oder irgendein anderweitiger Außenseiter diese von mir gemachte Schenkung zu bestreiten versuchen sollte oder dieselbe brechen oder verfälschen wollte, so wollen wir diesen zwar nicht verwünschen; er hüte sich aber, daß er nicht etwa den Zorn des allmächtigen Gottes auf sich herabziehe. Auf jeden Fall aber erleide er seine Strafe und entrichte nach Vorladung vor die priesterliche Strafkammer eine Buße von zehn Goldpfennig und einem Pfund Silber, und was er als Klage vorbringt, sei hinfällig. Der Vertragsabschluß ist damit in Kraft getreten. Geschehen im Gemeinwesen, welches Lorsch genannt wird, am 19. April (fahr: nach dem Amtsantritt Gundelands: 765, vor dem Tode Pippins: 768). Handzeichen des Nordoin, welcher gebeten hat, daß diese Schenkung festgestellt werde. Handzeichen von Giselhelm, Erkanfrid, Guntbald Waning, Woifgrim, und Ratfrid, Ruotdrid, Tanzo. Ich, Haribert, habe die Urkunde geschrieben und unterschrieben. 70


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