Urkunde 248 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 248 (17. März 772 — Reg. 737) Schenkung des Priesters Altram und des Autbert in der gleichen Gemarkung, im 4. Regierungsjahre Karls des Großen, unseres Herrn, des ruhmreichsten Kaisers (richtig: Königs), unter Abt Gundeland In Christi Namen am 17. März, im 4. Regierungsjahre des Königs Karl, unseres Herrn. Wir, Altram, der Priester, und Autbert, mein Bruder, machen eine Stiftung. Sie erfolgt im Hinblick auf Gott, zu unserem Seelenheil und um der ewigen Wiedervergeltung willen, damit wir es verdienen, Nachlaß unserer Sünden zu erlangen. Durch diese Übergabe-Urkunde machen wir der Kirche des Hl. Petrus oder des Hl. Nazarius, dessen Leib in dem in pago rinensi (im Oberrheingan) gelegenen Kloster Lauresham (Lorsch) ruht, beziehungsweise jenen Dienern Gottes, welche sich dort unter der Leitung des verehrungswürdigen Herrn Gundeland, ihres Abtes, dem Gottesdienst geweiht haben, eine Schenkung. Es ist unser Wunsch, daß diese Vergabung für ewige Zeiten gelte und wir bestätigen ausdrücklich, daß sie aus vollkommen freiem Willen erfolgt. Schenkungsgegenstände sind die einzelnen Teile unseres Güterbesitzes im Oberrheingau, in Basinsheim (Bensheim a. d. Bergstr.), super rivulo Lütra (am Lauterbach), nämlich Hofreiten, Felder, Äcker, Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, Weinberge, Wohnhäuser, Stallungen und eine Basilika, welche dort zu Ehren des Hl. Michael errichtet ist, und alle dazugehörigen Liegenschaften, Mühlen, stehende und fließende Gewässer, Pflanzland und Brachland, alles und in allen seinen Teilen) in seiner vollkommen unberührten Gesamtheit, mag es nun durch Kauf oder sonstwie in unseren Besitz gelangt sein. Alles, was dort unser anerkanntes Eigengut ist) übereignen, übergeben und übertragen wir vom heutigen Tage an aus unserem Besitzrecht in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius in der Weise, daß ihr mit Wirkung von diesem Tage das Recht haben sollt, diese Güter innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie nach euerem Willen damit zu verfahren. In allem sollt ihr freie und unbestrittene Vollmacht haben. Wenn aber einer, was wir allerdings keineswegs glauben, wenn wir selber oder einer unserer Erben oder Nacherben oder sonstwie ein mißgünstiger Außenseiter gegen diese von uns gemachte Schenkung vorzugehen versuchen sollte oder dieselbe brechen oder verfälschen möchte, so soll er gebüßt werden. Er soll jener heiligen Stätte beziehungsweise den Sachwaltern derselben unter Beteiligung der königlichen Kammer den doppelten Betrag von (je) vier Unzen Gold und fünf Mark Silber als Strafe entrichten, und was er vorbringt, sei für die Beuneilung gegenstandslos. Auf Grund der vertraglichen Fertigung soll diese gegenwärtige Schenkung jederzeit festen und unverbrüchlichen Bestand haben. Geschehen in öffentlicher Versammlung im Kloster Lauresham (Lorsch), an dem Tage und zu der Zeit, wie oben angeführt. Namenszeichen des Priesters Altram und seines Bruders Autbert, welche diese Schenkung feststellen und bekräftigen ließen. Handzeichen der (Zeugen) Gaugraf Heimrich, Gerwig Heriman, und Berthelm, Ruoding. Auf Ersuchen von Altram und Autbert habe ich, Samuel, diese Schenkung schriftlich niedergelegt.


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