URKUNDE 232 (20. April 765 — Reg. 3) Schenkung des Uodo, des Sohnes des Lando, im gleichen Dorf, im 14. Regierungsjahre des Königs Pippin, unter dem heiligen Abte Ruotgang* Ich, Uodo, Sohn des verewigten Lando, mache eine Stiftung im Namen Christi, im Hinblick auf Gott, zum Heile meiner Seele und auch um der ewigen Vergeltung willen, * Stal (Stalo, Stahal oder Stalan) war ein Bruder von Riphwin und Giselhelm. Ihre Eltern sind Luther oder Lütwin und die deo sacrata (die Gottgeweihte) Massa. Stal urkundet zwischen 765 und 789. * Die Abschrift der Urkunde, unter Voranstellung deren Inhaltsangabe, erfolgte erst um das Jahr 1175, zu einer Zeit also, da Ruotgang bereits als kanonisierter Heiliger verehrt wurde. — Carta 232 (mit der ersten urkundlichen Erwähnung von Bensheim) ist die drittälteste von allen 3836 Urkunden des Lorsdier Codex. — Der Lorscher Hausheilige Nazarius wird nodi nidit erwähnt, denn die Ausstellung dieser frühen Urkunde erfolgte nodi vor der Ankunft der Mätyrer-Reliquien in Lorsch (11. Juli 765). Udo befand sidi im April 765 am Hofe des Erzbischofs Rudgang in Metz. — Glöckner wirft hier die Frage auf: „Holen die Bensheimer den Leib des Märtyrers?" 44 damit ich nämlich dereinst für würdig befunden werde, Verzeihung (meiner Sünden) zu erlangen. Kraft dieser Schenkungsurkunde und Willensäußerung vom heutigen Tage gilt meine Gabe dem Kloster des Hl. Petrus*, welches Lauresham (Lorsch) zubenannt wird und am Wisscoz- (Weschnitz-) Fluße in pago rinensi (im Oberrheingau) gelegen ist. Bekanntlich steht dieses Kloster unter der Leitung des Herrn und Erzbischofs Ruot-gang. Allgemein ist auch bekannt, daß ebendort eine zahlreiche Schar von Mönchen dem Dienste Gottes obliegt. Ich wünsche, daß meine Schenkung von ewiger Dauer sei und bestätige ausdrücklich, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich übergebe meinen ganzen Güteranteil in Basinsheim (Bensheim a. d. Bergstraße) und alles, was ich im dortigen Gebiete am heutigen Tage besitze und mir aus irgendwelchen Rechtstiteln zukommt: Hofreiten, Ländereien, Wohnhäuser, landwirtschaftliche Bauten, Felder, Wiesen, Weinberge, Bauland und Brachland, Wälder, Mühlen, stehende und fließende Gewässer, alles und in allen seinen Teilen, wie ich dies alles gegenwärtig als unumschränkter Herr besitze. In Gottes Namen übergebe und übertrage ich dies alles in seiner unverletzten Gesamtheit vom heutigen Tage an aus meinem Eigentumsrecht in das Besitz- und Herrenrecht jenes Klosters beziehungsweise des genannten Erzbischofs oder der erwähnten Mönche auf ewig zu eigen. Es gelte die Bestimmung, daß der väterliche Herr des besagten Klosters vom heutigen Tage an das Recht habe, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu vertauschen oder sonstwie damit zu machen, was ihm beliebt. In allem sei die Auswertung seinem freien Ermessen anheimgegeben. Wenn aber jemand — ich glaube allerdings, daß dieser Fall nicht eintreten werde . . . und das übrige wie oben — so bezahle er, auch von der königlichen Kammer dazu gezwungen, eine Buße von zwei Pfund Gold und drei Mark Silber. Für alle Zeit aber soll die obige Schenkung, gestützt auf diese vertragliche Abmachung, unverletzt bestehen bleiben. Geschehen im Dorf Gaulago (Gaudiacum, fouy-aux-Arches bei Metz?) in öffentlicher Versammlung, am 20. April. Handzeichen des Udo, der gebeten hat, daß diese Schenkung festgestellt und bekräftigt werde. Handzeichen der (Zeugen) Desidrodo, Ardoin, Dedro, Andreas Sigoin, und Ganefard, Guntram. Ich, Donadeus, habe auf Bitte dies geschrieben.
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