URKUNDE 228 (Ende März bzw. 6. Juni 782 — Reg. 1762) Aktennotiz über eine Untersuchung hinsichtlich der Fehlheimer Gemarkung, in der das Dorf Schwanheim liegt, und über Rodau Im 14. Regierungsjahre Karls des Großen, unseres Herrn, des ruhmreichsten Kaisers (richtig: Königs), wurde in Gegenwart jenes Fürsten (nach dem ltinerar Ende März 782) eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und eine Untersuchung über Sueinheim (Schwanheim n. Lorsch) vorgenommen. Es sollte festgestellt werden, ob (Schwanheim) mit Recht zum Dorf Hurfeldo marca (Fehlheimer Gemarkung n. Lorsch) gehöre, welch letztere der Herrscher und immer rühmlichst zu feiernde Karl selbst als Almosen in den Besitz des Hl. Nazarius gegeben hatte. Dies sind die Namen der Zeugen) welche dieser Verhandlung beiwohnten: Graf Heimirich, Sohn (richtig: Enkel) unserer Herrin Williswinda, Widrat, Friderich, Franco, Ernust, Folcrat, Irminulf, Erbiwart, Walther und Benno, Heittung. Anwesend waren auch Guntram, (ein Begleiter?) des Herrn und Königs, Herirad, der Kanzler, die Schöffen und Zeugen, deren Namen folgende sind: Graf Guntram, Gislelm, Albraat, Sigefrit, Theodo, Adalman, Zeizo, Heriraat, Frickio, Rado, 42 Rutger, Welafrid, Riphwin, Hucbert und Stahal, Sohn der Massa, Willehelm. Diese alle bezeugten, daß das Dorf Schwanheim mit all seinem Umschwung als Almosen des Herrn und Königs ganz ohne Zweifel zu Recht in den Besitz des Hl. Nazarius gehöre und daß daher Jenes Dorf Schwanheim innerhalb der Fehlheimer Gemarkung liege. An jenem nächsten Tage also, einem Montag, welchen wir (nach dem römischen Kirchenkalender) „feria secunda" (2. Tag der Woche) nennen, am 6. Juni (782), kamen die Gesandten des Herrn und Königs (missi regii, reitende Königsboten), Richard und Graf Guniram (l., Rupertiner, Graf v. Oberrheingau), in das schon genannte Dorf Schwanheim mit vorgenannten Schöffen und Zeugen. Einstimmig fällten alle den gleichen Spruch wie früher in der ersten Verhandlung. Es wurden nun durch königlichen Befehl jene Zeugenaussagen bestätigt.
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