Urkunde 18 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 18 (5. März (815) — Reg. 3089) Ludwigs l. des Frommen Urkunde über die Fischerei im Rhein Im Namen des Herrn, unseres Gottes und Erlösers Jesu Christi. Ludwig, durch Gottes waltende Vorsehung Kaiser und allezeit Mehrer des Reiches. Wenn die kaiserliche Würde bestrebt ist, die frommen Taten ihrer Vorgänger unverletzt zu bewahren, geziemt es uns, desto mehr das zu erhalten und durch unsere Erlasse zu festigen, was unser Herr und Vater Karl, der hertvorragende Kaiser seligen Angedenkens, auf die Bitten der Diener Gottes zur Erhebung seiner Seele und zum Vorteil der Knechte Gottes durch seine Machtvollkommenheit bekräftigt hat. Alle unsere Getreuen, die gegenwärtigen und die zukünftigen, mögen daher zu geneigter Kenntnis nehmen, daß Adalung, der Abt aus dem Kloster Lorsch, welches zu Ehren des heiligen Märtyrers Nazarius errichtet ist, in dem der hochgeschätzte Leib des Märtyrers ruht, unserer Majestät eine Vollmacht unseres vorgenannten Herrn und Vaters, des Kaisers Karl, vorgelegt hat. Diese besagt, daß er den Mönchen jenes Klosters nicht nur die Erlaubnis gegeben habe, ein Streichwehr für den Fischfang im Orte Godenaugia (Godenau, Rheinau zwischen Mannheim .und Sandhofen) im Gebiete Hostat (Hochstadt = Wüstung nördlich Mannheim) anzulegen, sondern durch jene Vollmacht auch bestätigt habe, daß jenes Streichwehr auf ewige Zeiten Eigentum der Mönche bleiben solle. Bei jenem Dorfe liegt ein wenig ertragreicher Wald (mit wenig schlagbarem Holz), den die Mönche zur Erstellung des Streichwehres nadi Bedarf lichten und auch eine bequeme Fahrstraße in die Gemarkung bei Firnheim (Viernheim südl. Lorsch) anlegen durften, welche aus dem Ladengau bis zur Weschnitz und dann über Brücken, welche die Mönche ebenfalls schlagen durften, über die Weschnitz und die umliegenden Seen führt. Um dieser Erlaubnis Dauer zu geben, bat uns jener Abt Adalung, daß wir jener väterlichen Vollmacht auch die unsere beifügen möchten. Aus Verehrung für jene heilige Stätte und zu unserem Seelenheile hat es uns beliebt, dieser Bitte zuzustimmen und der Bestätigung halber diese Vollmacht zu geben, kraft welcher wir wünschen und beschließen, daß das in Rede stehende Streichwehr Eigentum der Mönche bleiben soll. Sie dürfen auch weiterhin in jenem dürftigen Waldbestand Bäume fällen, um das Streichwehr zu unterhalten, auf der Fahrstraße mit Fuhrwerk ab- und zufahren und die Brücken benutzen. Obengenannter Abt Adalung und seine Nachkommen oder die Ordensgemeinschaft jenes Ortes sollen als Almosen von uns durch diese unsere Vollmacht alle diese Befugnisse haben, die als ewiges Recht in der Gerechtsame des Klosters verbleiben sollen, so wie unser Herr und Vater sie durch seinen Erlaß bekräftigt hat, das soll heißen, sie sollen in allem, was auch immer sie zum Nutzen und Vorteil ihres Klosters unternehmen wollen, nach ihrem freien Ermessen handeln. Zur Bekräftigung dieser Urkunde und damit sie in künftiger Zeit unverletzlich Bestand behalte, haben wir sie unten mit eigener Hand bestätigt und durch den Abdruck unseres Ringes siegeln lassen. Monogramm des gnädigsten Kaisers Luwig. Ich, Helisachar, habe gegengezeichnet. Gegeben am S.März (815). Durch die Gnade Christi im zweiten Jahre der Kaiserherrschaft des erhabenen und gütigsten Herrn Ludwig. In der achten Indiktion. Geschehen in der Königspfalz zu Aachen. Möge im Namen Gottes alles zum Guten gewendet werden. Amen.


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