Urkunde 178 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 178 (21. Januar 782 — Reg. 1652) Schenkung des Herrn und Gaugrafen Heimrich (des Sohnes Kankors) in Bobstadt, welche im 14. Regierungsjahre unseres glorreichen Herrn, des Königs Karl l., durchgeführt wurde (Vgl. Urk. Nr. 3793) Wenn ein Mann etwas von seinem Eigengut für den Unterhalt der Diener Gottes abgibt, so wird er zweifelsohne erkennen können, daß ihm das ewige Wiedervergeltung einbringt. Aus diesem Grunde mache ich, Gaugraf Heimrich, in Gottes Namen und zu meinem Seelenheile, damit ich vor dem Jüngsten Gerichte Verzeihung erlange, und damit ich für würdig befunden werde, die ewige Ruhe zu gewinnen, eine Schenkung. Sie sei gewidmet dem Kloster des Hl. Nazarius, zubenannt Lauresham (Lorsch), gelegen am Wissgoz-CW^JCÄnitz-^Flusse. Der Leib des Heiligen ruht dort, schimmernd im Glänze von Wundern und Zeichen. Die Vergabung gelte ebenso jener heiligen Gemeinschaft von Mönchen, welche, wie bekannt, dort Gott dienen, und welcher der verehrungswürdige Herr Helmerich als Abt vorsteht. Ich wünsche, daß meine Schenkung von ewiger Dauer sei und bekräftige, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Schenkgegenstand ist alles, was meine Eltern (Kankor und Angila) mir im Rinahgowe (Oberrheingau), in Dorf und Gemarkung Babestat (Bobstadt w. Lorsch) nach ihrem Ableben hinterlassen haben und was ich von meinen Schwestern (Euphemia und Rachildis) als elterliches Erbe erhalten habe. Es handelt sich um Felder, Hofreiten, Wiesen, Wälder, Wege, stehende und fließende Gewässer, Wohnhäuser, Stallungen und Scheunen, Beisaßen, Bauland und Brachland. Alles in allem übergebe und übertrage ich mit dem heutigen Tage ganz und unvermindert aus meinem Besitzstand in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Im Namen Gottes soll es ewiges Besitztum bleiben. Von diesem Tage an stehe ihnen das freie und durchaus gesicherte Recht zu, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie beliebig damit zu verfahren. Wenn aber künftig jemand, was ich allerdings keinesfalls glauben möchte, wenn ich selbst oder ein beliebiger anderweitiger Außenseiter gegen diese von mir vorgenommene Stiftung anzukämpfen oder dieselbe zu stürzen oder zu verfälschen versuchen wollte, so sei er straffällig. Als Buße entrichte er an jene heilige Stätte beziehungsweise an die Verwalter derselben zwei Unzen Gold und vier Pfund Silber, und was er vorbringt, sei für die Beurteilung belanglos. Die vorliegende Vergabung soll zu allen Zeiten fest und beständig verbleiben. Daraufhin erfolgte Handgelöbnis. Geschehen im Kloster Lorsch. Niederschrift am 21. Januar (782). Handzeichen des Grafen Heimerich, welcher diese Schenkung gemacht und um deren schriftliche Festlegung gebeten hat. Handzeichen der (Zeugen) Heining, Guntram (7„ 4. Gaugraf vom Rheingau aus dem Hause der Rupertiner, Vetter des Heimerich) und Berethelm. Samuel hat auftragsgemäß (die Urkunde) geschrieben. (Vermerk:) Die Schenkung des Edelmannes Werinher, des Grafen, in Wattenheim (Wattenheim w. Lorsch), Zullisthein (Zullestein, zem Steine, Stein; abgegangene Festung an Weschnitz und Rhein nw. Lorsch; heute aSteiner Wald" gegenüber Dürkheim) und in Bibiloz (Biblis nw. Lorsch) siehe unter den Schenkungen des Herrn und Kaisers Ludwig des Frommen. 17


Kommentare und Probleme an: hstoyan@informatik.uni-erlangen.de