Urkunde 17 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 17 (5. März (815) — Reg. 3088) Vorschrift Ludwigs L des Frommen über die Reichsfreiheit unseres Klosters Im Namen des Herrn, unseres Gottes und Erlösers Jesu Christi. Ludwig, durch Gottes waltende Vorsehung Kaiser und allezeit Mehrer des Reiches. Wenn wir um der Liebe zu Gott willen den Stätten, welche sich dem Dienste Gottes geweiht haben, und den dortigen Dienern Gottes geeignete Wohltaten gnädiglich erweisen, so brauchen wir nicht daran zu zweifeln, daß wir bei Gott den Lohn der ewigen Seligkeit erlangen werden. Es erwecke daher das Folgende die Aufmerksamkeit und das Wohlwollen aller unserer Getreuen, der gegenwärtigen und zukünftigen. Der verehrungswürdige Adalung, Abt des Klosters Lorsch, welches zu Ehren der seligen Apostel Petrus und Paulus errichtet ist und wo der Leib des heiligen Märtyrers Nazarius ruht, das im Oberrheingau am Fluße Weschnitz liegt, hat unser Augenmerk auf die Freiheitserklärung gelenkt, die unser Herr und Vater Karl, der gütigste Kaiser seligen Angedenkens jenem Kloster gegeben hat. Jene Erklärung besagt, daß unser Vater aus Liebe zu Gott und um der sorglosen Ruhe der Mönche willen das Kloster instandgesetzt habe, stets völlige Sicherheit und den Schutz seiner Freiheit ohne Beunruhigung einer auswärtigen richterlichen Gewalt s:u genießen. Größerer Sicherheit halber hat uns nun genannter Abt Adalung gebeten, daß wir, väterlichem Beispiel folgend und aus Ehrfurcht vor dem heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib dort ruht, auch unsererseits eine derartige Immunitäts-Vorschrift zu Gunsten jenes Klosters erlassen möchten. Gerne haben wir diese Bitte gewährt und beschlossen, dem Kloster und den dort Gott dienenden Mönchen unsere kaiserliche Genehmigung für volle Freiheit und Sicherheit zu erteilen. Es geschieht dies aus Liebe zur Festigung des Gottesdienstes und zu unserem Seelenheile. Wir verordnen und befehlen daher, daß kein Staatsbeamter und kein mit richterlicher Gewalt Ausgestatteter oder sonst einer unserer Getreuen, weder jetzt noch in Zukunft in die Kirchen, Wohnungen, Äcker oder sonstigen Besitzungen des genannten Klosters, die heute in verschiedenen Gauen und Gebieten liegen, eindringen dürfe. In dem unter der Botmäßigkeit unseres Kaisertums stehenden Güterbesitz des Klosters, ob er nun gerecht und gesetzmäßig erworben oder von. rechtgläubigen Männern dem Kloster geschenkt ist, darf kein gerichtliches Verhör stattfinden, Bußen und Steuern dürfen nicht eingetrieben werden, auch Hofstätten oder Neubauten dürfen von Außenstehenden nicht errichtet, Untertanen nicht weggeführt, Untergebene des Klosters, die dort wohnen, sowohl Freie als auch Knechte, nicht ungerecht in Anspruch genommen werden. Niemand unterstehe sich, dort Verbindlichkeiten oder unerlaubte Forderungen einzutreiben, jetzt oder in Zukunft in das Gebiet des Klosters einzuciringen oder eine der oben verbotenen Handlungen auszuführen. Es sei dem mehrerwähnten Abte und seinen Nachfolgern erlaubt, das Vermögen ihres Klosters unter dem Schutze unserer Freiheitserklärung in Ruhe und Ordnung zu verwalten. Das Recht der königlichen Kammer, das einst dort galt, gewähren wir in seiner Gesamtheit jenem Kloster. Es möge ihm für ewige Zeiten zum Nutzen gereichen, sei es zur Ernährung der Armen oder zum Unterhalt der dortigen Diener Gottes, der Mönche. Und wenn der oben genannte Abt oder seine Nachfolger durch göttliche Berufung vom Lichte der Welt scheiden, sollen die Mönche die Erlaubnis haben, einen Abt zu wählen. Das soll so lange gelten, als sie noch solche Männer unter sich finden können, welche geeignet sind, ihre Gemeinschaft nach der Regel des Hl. Benedikt zu führen. Wir gewähren dies kraft unserer vorliegenden Vollmacht und Zustimmung, wie eine solche auch unser Herr und Vater in seiner Machtvollkommenheit gegeben hat. Es möge jenen Knechten Gottes, die dort Goi:t dienen, gefallen, die Barmherzigkeit des Herrn anzurufen, sowohl für unseren Vater a.ls auch für uns, unsere Gemahlin und unsere Kinder, dann aber auch für die Beständigkeit unseres ganzen uns von Gott anvertrauten Reiches, das wir mit Hilfe seines gütigen und unermeßlichen Erbarmens zu erhalten haben. Und damit vorliegende Vollmacht auch in künftigen Zeiten mit der Hilfe des Herrn unverbrüchlich bestehen bleibe, haben wir sie unten mit eigener Hand gezeichnet und mit dem Abdruck unseres Ringes siegeln lassen. Monogramm unseres gnädigsten Kaisers Ludwig. Ich, Helisachar, habe gegengezeichnet. Gegeben am 5. März (815). Im durch Christum begnadeten zweiten Jahre der Reichsherrschaft unseres gütigsten und erhabenen Herrn Ludwig, in der achten Indiktion. Geschehen in der Pfalz zu Aachen. Mögen wir in Gottes Namen glücklich sein. Amen.


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