Urkunde 1526 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 1526 (2. April 768 — Reg. 268) Schenkung des Maginher im gleichen Weiler unter König Pipin und Abt Gundeland Im 16. Jahr (768) des Königs Pippin, am 2. April, spenden wir, Maginher und Liba, meine Gattin, im Namen Gottes ein Almosen. Es sei entrichtet an den heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib in dem in pago renensi (im Oberrheingau) gelegenen Lorscher Kloster ruht, dem der ehrwürdige Gundeland als Abt vorsteht. Es ist unser Wille, daß unsere Gabe für ewige Zeiten dargebracht sei, und wir bestätigen, daß sie durchaus freiwillig geboten wurde. Wir schenken als unvergängliches Eigentum in pago wotma.t(iensi ^= im Wormsgau), in Soweinheirn (Saulheim; N.-, 0.-; sw. Mainz) alles das, was wir dort besitzen, seien es nun Hofreiten, Felder, Weiden, Wiesen, Wege, Weinberge oder Gewässer. Vertragsabschluß. Geschehen in monasterio \a.wis\i(amensi ==. im Lorscher Kloster). Zeit wie oben.


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