Urkunde 14 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 14 (1. März (790) — Reg. 2163) Schenkung des Grafen Raffold in Weinheim Ich, Graf Raffold, bedenke in Gottes Namen die Schwere meiner Sünden und erinnere mich an die Güte Gottes, welcher sagt: „Gebet Almosen, und, siehe, euch wird alles rein werden" (Luk. II, 41). Im Vertrauen auf Gottes große Barmherzigkeit und Milde schenke ich kraft dieses Briefes auf ewige Zeiten der Basilika des Hl. Nazarius, wo er leiblich ruht, und der ganzen Vereinigung, die dort besteht und wo der verehrungswürdige Richbod als Abt amtet, meine Liegenschaften im Oberrheingau und im Ladengau, in der Gemarkung des Dorfes Weinheim und überhaupt alles, was ich in jenem Dorf und in jener Gemarkung besitze, nämlich Hofreiten, Wiesen, Weiden, Felder, Wege, Wälder, Weinberge, Wassertränken und Wasserläufe, Wohnhäuser, Stallungen und Zubehör, Bauern, 64 Hörige, Vieh beiderlei Geschlechtes, groß und klein, ausgenommen Gold, Silber, Pferde und Kleider. Alles andere, was ich augenblicklich dort innehabe oder besitze, sei es väterliches oder mütterliches Erbe, sei es gekauft oder sonstwie erworben, übergebe und übertrage ich zur Gänze aus meinem Besitzrecht in das eurige und das des Hl. Nazarius. Auf Lebenszeit werde ich diese Liegenschaften als von euch übertragenes Lehen zurückerhalten. Ohne jeden Nachteil oder Schaden für euch werde ich die vorgenannten Güter innehaben und jährlich zwei Silberlinge dem Hl. Nazarius bezahlen, entweder am Feste des Heiligen selbst (am 12. Juni) oder am Feste des Hl. Martin (11. November) oder auch am Feste des Hl. Remigius (1. Oktober). Sollte es mein Wille sein, von diesem Lehen zurückzutreten, werdet ihr mir dreißig Pfund bezahlen. Wenn ich aber vorher nicht zurücktrete, werdet ihr nach meinem Tode die in Rede stehenden dreißig Pfund zum Heile meiner Seele und zu Gunsten von Armen oder Gotteshäusern ausgeben. Alles, was nach meinem Hinscheiden im besagten Dorf und in seinem Weichbild als vermehrt, vergrößert oder verbessert befunden wird und ich nach meinem Heimgang also dort zurückgelassen habe, einschließlich Neubauten, soll in die Hände und in die Herrschaft der Leiter jenes St. Naza-rius-Klosters oder deren Sachwalter zurückfallen. Ohne daß noch irgendeinem weiter Gehör geschenkt werde oder Berichte entgegenzunehmen sind, soll dieses Guthaben als ein von mir gegebenes Almosen zum Unterhalt der dort ihr Leben verbringenden Mönche verwendet werden. Sie sollen unbedingte Vollmacht haben, damit zu Gunsten des Klosters zu machen, was immer sie beschließen. Wenn aber ich selbst oder einer meiner Erben oder sonst jemand gegen diese Schenkung ankämpft oder sich erdreistet, einen Rechtsstreit gegen dieselbe anhängig zu machen, so soll seine Klage nicht geschützt werden und außerdem soll dem Kläger eine Buße von 500 Schilling auferlegt werden. Und diese Schenkungsoder Nutznießungs-Urkunde verbleibe unangetastet. Untenstehend die Fertigung. Geschehen im Kloster Lorsch am l. März (790), im 22. Jahre der Regierung unseres Herrn, des ruhmreichen Königs Karl. Handzeichen des Grafen Raffold, auf dessen Ersuchen diese Schenkungs- oder Nießbrauch-Urkunde ausgestellt und bestätigt wurde. Handzeichen des Herlad. Handzeichen des Walther und anderer. Ich, Rudolf, habe diese Schenkungsoder Pacht-Urkunde geschrieben.


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