Urkunde 1186 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 1186 (28. Februar 773 — Reg. 856) Schenkung von Teu(t)gard und Crodold im nämlichen Weiler unter König Karl und Abt Gundeland In Christi Namen, am 28. Februar im 5. Regierungsjahr (773) des Königs Karl, wollen wir, Teutgart und Crodolt, mein Sohn, eine Schenkung vornehmen. Sie diene dem heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib im Lorscher Kloster, in pago renensi (im Oberrheingau) ruht. Die Vergabung soll auch jener in Heiligkeit lebenden Gemeinschaft der Mönche zugute kommen, welche ebendort unter dem ehrwürdigen Abt Gundeland dient. Wir wünschen, daß unserer Zuwendung ewige Dauer beschieden sei, und wir erklären, daß sie das Ergebnis unseres vollkommen freien Willens ist. Wir schenken in pago worma.t(iensi =-im Wormsgau), in Frittenheim (Frettenheim ö. Alzey) eine Hofreite mit darauf errichtetem Wohnhaus und mit landwirtschaftlichen Gehöften, mit Feldern und Wiesen, ferner in der Gemarkung Turincheim (Dorn-Dürkheim sw. Oppenheim/R.) eine Hofreite mit Ackerland und Weinbergen, endlich in der Gemarkung Witzun (Hangen-Weisheim so. Alzey/Selz nw. Worms) eine Hofreite, Ackerland, Wiesen, Wälder und überhaupt alles, was wir in den genannten Ortschaften bisher besessen haben, und außerdem noch drei Leibeigene mit folgenden Namen: Lütfrid, seine Frau Motilane und Willihild. Wir schenken, übergeben und übertragen dies alles vom gegenwärtigen Tag an in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius, damit er es in Gottes Namen auf ewig besitze. Von diesem Tag an sollt ihr das Recht haben, dies alles zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie damit zu machen, was ihr wollt. In allen Angelegenheiten sollt ihr freie und unbestrittenste Verfügungsgewalt haben. Gegenwärtige Schenkung soll jederzeit gefestigt und unbeschädigt wirksam bleiben. Die Schenkung ist damit in Rechtskraft erwachsen. Geschehen in monasterio laurissamensi (im Lorscher Kloster). Tag und Zeit wie oben.


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