URKUNDE 11 (11. Dezember (770) — Reg. 577) Schenkung des Wigbert in Remagen, Fritzdorf, Eckendorf und Ära In Christi Namen, am II. Dezember (770), im dritten Jahre der Regierung unseres Herrn Karl, des Königs der Franken und Longobarden, mache ich, Wigbert, dem heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib im Oberrheingau im Kloster Lorsch am Flusse Weschnitz ruht, beziehungsweise der heiligen Gemeinschaft der Mönche, die dort Gott dienen und denen der verehrungswürdige Gundeland als Abt vorsteht, eine Schenkung. Sie erfolgt aus freiem Willen und auf ewige Zelten, wobei ich di<: Freiwilligkeit noch besonders betone. Sie bezieht sich auf jenes Besitztum, welches mir E.rkenbert als rechtmäßiger Inhaber mit der Weisung übergeben hat, dasselbe zur Rettung und zum Heile seiner Seele weiterzugeben, was ich hiermit tue. Es handelt sich um seine Liegenschaften im Rigorinser Gau (Ripuarier-Gau), in der Gemarkung Pisinheim (Pissenheim sudl. Bonn), in Frigbodes-dorphe (FritzdorfwestlichRemagen), In Remagen, in Eccandorph (Eckendorf südl. Bonn) und in Ära (Ahrweiler? Altenahr? Nenenahr?), nämlich Hofreiten, Ländereien, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, Weinberge, Forste, Wohnhäuser, Stallungen, Scheunen mit ihren Zubauten, stehende und fließende Gewässer. Ausgenommen sind alle Leibeigenen namens Mother samt Gattin Berthlinde mit Söhnen, ferner Walther, Gutze-linde. Germund, Balther und Theutlinde. Alles andere und was immer ich in den vorgenannten Orten besitze, alles und in allem, ganz und restlos, schenke, übertrage und übereigne ich auch vom gegenwärtigen Tage an im Namen Gottes zu ewigem Besitz in der Weise, daß ihr vom heutigen Tage an das Recht und die Gewalt habet, dasselbe zu behalten, zu verschenken oder zu vertauschen oder damit ganz nach eurem Gutdünken zu verfahren und er (der Abt) besitze das freie und unbeschränkte Verfügungsrecht darüber in allen Belangen. Wenn aber einer, was ich zwar nicht glaube, wenn ich selbst oder einer meiner Erben oder Nacherben oder irgendeine mißgünstige Person versuchen sollte, gegen dieses Schenkungsdokument anzukämpfen oder dasselbe zu brechen oder umzudeuten, so soll sein Versuch nicht nur gegenstandslos sein, sondern er bezahle außerdem zu Gunsten des Klosters als Buße den doppelten Preis und ebensoviel an den königlichen Schatz. Seine Klage aber sei nichtig. Zur Bekräftigung und Bestätigung der gegenwärtigen Schenkung für alle Zeiten untenstehende Fertigung. Geschehen zu Remagen und Lorsch. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen des Wigbert, welcher gebeten hatte, diese Schenkungsurkunde auszustellen und zu bekräftigen. Handzeichen des Grafen Angilger. Handzeichen des Humbald und anderer. Salvius und der Priester Thutearnus als beauftragte Schreiber.
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