Urkunde 10 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 10 (1. Juni (770) — Reg. 501) Schenkung Cancors in Bürstadt und seinem Waldrevier Ich, Cancor, bedenke in Gottes Namen, zugle:.ch mit meiner Gattin Angila, das Ende der menschlichen Hinfälligkeit. Ich bedenke, wie wir, was der Herr gebe, unsere Sünden vermindern und die ewigen Freuden erlangen könnten. Wir machen daher zu unserem Seelenheil, damit unser Herr Jesus Christus uns gnädiglich Verzeihung unserer Sünden gewähre, eine Schenkung. Wir überlassen, übergeben und übertragen sie dem Kloster des Hl. Petrus, welches Lorsch genannt wird, beziehungsweise dem heiligen Märtyrer Nazarius, dessen Leib dort ruht, oder der Gemeinschaft der Mönche, welche dort lebt, und welcher der ehrwürdige Gundeland als Abt vorsteht. Wirwünschen) daß unsere Schenkung auf ewig gelte und versichern, daß sie aus freien Stücken erfolge. Sie betrifft unsere Länderei und unseren Wald, gelegen in der Gemarkung Bürstadt oder in ihrem Umkreis. Sie reicht von Jenem Brombeergebüsch, welches auf der Südseite der (Bürstädter) St. Naza-riusKirche wächst und durch von Agilolf und seinen Genossen in Bäume eingeschnittene Zeichen als Grenzpunkte gegen den Besitz des Hl. Petrus (Worms) bezeichnet ist, nach Osten bis zur Weschnitz an die Grenze der Gemarkung Basinsheim (Bensheim) und vom erwähnten Brombeergebüsch an nach Nordosten, entlang den durch Einschnitte bezeichneten Bäumen. Diese Baumeinschnitte, am heutigen Tage gemacht, werden in der Volkssprache „lachus" genannt, was soviel bedeutet wie „Teilung", Die Grenze verläuft dann weiter bis zu einem hölzernen Kreuz, welches an der von Bürstadt kommenden Straße steht, biegt um nach Norden, wieder entlang einer Reihe von Bäumen, die mit Einschnitten oder Lachen, ebenfalls heute gemacht, versehen sind, bis zu Jenem kleinen Hügel, welcher wie ein Greiiz-Steinhaufen aussieht, folgt dann wieder einer durch Einschnitte oder Lachen gekennzeichneten Anzahl von Bäumen und erreicht schließlich abermals die Weschnitz und damit die Bensheimer Gemarkung. Alles, was innerhalb jener mit Einschnitten oder Lachen oder Teilungsmarken versehenen Bäume bis zur Bensheimer Gemarkung liegt, ist unser Eigentum, ob es nun aus Angilas Mitgift oder aus einer anderweitigen Erwerbung stammt. Es ist unser Anteil, unser Besitztuni und daher Gegenstand unserer Schenkung an Ländereien, Wäldern, Feldern, Wiesen, Weiden, stehenden und fließenden Gewässern. Alles, ganz und ungeschmälert, schenken wir am heutigen Tage dem schon genannten Kloster beziehungsweise dem Hl. Nazarius im Namen Gottes zum immerwährenden Besitztum in der Weise, daß von diesem Tage an jene Mönche oder ihre Nachfolger dasselbe innehaben, für sich behalten und besitzen sollen. Keines von uns und keiner von unseren Erben, am allerwenigsten ein mißgünstiger Außenseiter, soll jemals die Mönche oder deren Nachfolger von diesem Land und Wald vertreiben oder ihrem Besitze Schwierigkeiten machen dürfen. Niemand erdreiste sich, Unruhe hervorzurufen oder durch Besitzanfechtungen zu stören, sondern das öfters genannte Kloster möge zu Jeder Zeit diese Mehrung seines Besitztums geniessen. Wenn aber jemand, was wir für die ganze Zukunft nicht hoffen wollen, wenn wir selbst oder einer unserer Erben oder irgendeine außenstehende mißgünstige Person gegen diese von uns gemachte Schenkung anzukämpfen, sie zu brechen oder zu verfälschen versuchen sollte, so hüte sie sich davor, daß sie nicht den Zorn des allmächtigen Gottes auf sich herabziehe. Überdies bezahle sie, zugleich mit einem allenfallsigen Mitschuldigen, an die königliche Domäne eine Buße von drei Pfund Gold und fünf Mark Silber, und jegliche Klage sei hinfällig. Damil diese gegenwärtige Schenkung jederzeit fest und unverletzlich bleibe, die nachstehende Fertigung. Geschehen in öffentlicher Versammlung im Kloster Lorsch am l. Juni (770) im zweiten Jahre der Regierung der glorreichsten Könige Karl (768—814) und Karlmann (768—771). Handzeichen des Grafen Cancor und seiner Gattin Aiigila, welche um die Erstellung und Bekräftigung dieser Schenkungsurkunde gebeten haben. Handzeichen des Thurincbert, des Bruders Cancors, und des Heimerich, seines Sohnes, und anderer. Ich, der Vorleser Guario, habe diese Schenkungsurkunde niedergeschrieben.


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