Urkunde 1 aus dem Lorschen Kodex

URKUNDE 1 (12. Juli 764 — Reg. 2) Schenkung in Hahnheim Im zwölften Jahre der Regierung unseres Herrn, des Königs Pippin, am 12. Juli (764). Ich, Williswinda, die Gottgeweihte, und mein Sohn Graf Cancor, gedenken Gottes und des Heiles unserer Seelen. Wir gedenken der ewigen Vergeltung. Möge die rächende Flamme nichts an uns finden, was zu tilgen wäre. Möge vielmehr Gottes Güte etwas an uns sehen, was zu belohnen sei. In dieser Gesinnung machen wir eine Schenkung im Namen Gottes an die überaus heilige Kirche des Hl. Petrus und aller übrigen Heiligen, welche errichtet ist in dem Lauresham (Lorsch) genannten Ort im Pagus Rhenensis (Oberrheingau) am Flusse Wisgoz (Weschnitz). In des Herren Namen haben wir diese Kirche neu erbaut. Ihr steht vor der ehrwürdige Erzbischof und Abt Ruodgang. Wir wünschen, daß unsere Schenkung von ewiger Dauer sei. Wir bekräftigen, daß unsere Stiftung aus freiem Antrieb erfolgt. Diese Schenkung betrifft unser Landgut im Pagus Wormaciensis (Wormsgau), in dem Orte, welcher Hagenheim (heute: Hahnheim) genannt wird und am Flusse Salusia (Selz) liegt. Dieses Landgut ist mein gesetzliches Eigentum, teils aus Erbschaft nach meinem Vater Adelhelm, teils durch eigene Erwerbung. Die Übergabe erfolgt mit allen Rechten und allem Zubehör, mit Feldern, Wohnhäusern und anderweitigen Gebäuden, mit Äckern, Wiesen und Weingärten, stehenden Gewässern, Wasserläufen und Mühlen, mit unseren Dienstleuten, Freigelassenen, Halbfreien und Leibeigenen, mit beweglichem und unbeweglichem Gut, mit Vieh jeglicher Art und beiderlei Geschlechtes, jeglicher Größe und jeglichen Alters. Aber auch alles andere Zubehör, ob es hier nun genannt wurde oder nicht, das bis zum heutigen Tage unser Eigentum war, geht nunmehr in den Besitz des genannten Herrn Ruodgang beziehungsweise seiner Mönche über, welche bekanntlich ebenda im Kloster wohnen, oder deren Nachfolger. Über dieses alles sollen sie als ihr freies und unbestrittenes Eigentum nach Gutdünken verfügen. Wir glauben nicht, daß später irgendeiner von uns, unseren Erben oder Nacherben oder irgendeine außenseitige Person willkürlich und vermessen genug wäre, gegen dieses Testament anzukämpfen oder es gar stürzen zu wollen. Denn dieses stellt eine vollkommen freie Willensäußerung unsererseits dar. Sollte aber dennoch irgendeiner diesen Versuch machen, so möge er ihn vor dem Tribunal Christi am Tage des Gerichtes vor St. Petrus selber verantworten. Fürs erste aber bezahle er zu Gunsten der Mönche und des Fiskus eine Buße von fünf Pfund Gold und zehn Mark Silber. Sollte er seinen Versuch wiederholen, so sollen seine Klagen überhaupt nicht angehört werden. Daß diese gegenwärtige Stiftung für alle Zeiten unverbrüchlich und unverletzlich bestehen bleibe, die nachstehende Fertigung. Geschehen zu Lorsch in öffentlicher Versammlung. Tag und Zeit wie oben. Handzeichen der Williswinda, der Gottgeweihten, und Handzeichen des Grafen Cancor, ihres Sohnes, welche gebeten haben, daß diese Willensäußerung gefertigt und bekräftigt werde. Handzekhen des Heimerich, des Sohnes Cancors. Ich, Automadus (richtig: Wiomadus), Bischof von Trier, habe unterschrieben. Ich, Alberich, Bischof (von Utrecht), habe unterschrieben. Ich, Johannes, Bischof (von Konstanz), habe unterschrieben. Im Namen Gottes habe ich, der Notar Helmerich, auf Befehl unseres Herrn, des Erzbischofs Ruodgang, diese Urkunde geschrieben und Tag und Zeit, wie oben angegeben, festgestellt.


Kommentare und Probleme an: hstoyan@informatik.uni-erlangen.de